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Fragebogen zur Fortbildung der österreichischen Rechtsanwälte

§ 10 Abs 6 RAO lautet: „Der Rechtsanwalt ist verpflichtet sich fortzubilden. Dies gilt insbesondere für jene Wissensgebiete, welche Gegenstand des Studiums (§ 3) und der Rechtsanwaltsprüfung (§ 20 RAPG) sind.“ Welche Bedeutung hat diese Fortbildungsverpflichtung für Sie? Ihre persönliche Meinung ist uns wichtig! 

Die ÖRAK-Umfrage zur Fortbildung der österreichischen Rechtsanwälte finden Sie unter https://www.rechtsanwaelte.at/mitglieder/persoenliches/umfrage-zur-fortbildung-der-oesterreichischen-rechtsanwaelte/.

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