Kundmachung der Zuschlagsverordnung – 12% Zuschlag zum RATG
Mit BGBl II 393/2015 wurde am 27.11.2015 die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen kundgemacht. Die Verordnung sieht einen Zuschlag zu den im RATG als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen in Höhe von 12% vor.
Verordnung - Hauptdokument
Verordnung - Anlage