Die Patientenverfügungs-Gesetz-Novelle 2018 wurde am 15.01.2019 im Bundesgesetzblatt unter BGBl I 12/2019 kundgemacht. Da die Novelle mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten ist, informieren wir wie folgt über die Änderungen:
Die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung ab Errichtung wird von derzeit fünf auf acht Jahre verlängert (§ 7). Gem § 18a gilt die Verlängerung auch für Patientenverfügungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der PatVG-Novelle 2018 bereits errichtet waren.
Das Wort „beachtlich“ wurde aus dem Gesetzestext gestrichen. Gem § 8 wird nun unterschieden zwischen verbindlichen Patientenverfügung und jenen, die „nicht alle Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllen“.
Bei der Erneuerung einer Patientenverfügung ist insbesondere die neue Bestimmung des § 7 Abs 4 zu beachten. Sofern eine Patientenverfügung in einem Register erfasst wurde, ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der spezialgesetzlichen Regelungen für das jeweilige Register, auch eine ihm zur Kenntnis gebrachte erneuerte, geänderte oder ergänzte Patientenverfügung in diesem Register zu vermerken und es ist überdies gemäß § 6 Abs 2 vorzugehen.
In der Novelle werden außerdem die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA festgelegt.
Im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte wurden alle notwendigen Anpassungen für eine gesetzeskonforme Registrierung der Patientenverfügung bis zum Inkrafttreten der Novelle umgesetzt.
Sämtliche weiteren, insbesondere auf Grund der Verarbeitung in ELGA erforderlichen, technischen Anpassungen, befinden sich derzeit am Anfang ihrer Umsetzung.