Dummy Title http://example.com en-gb TYPO3 News Tue, 21 Jan 2025 17:12:14 +0100 Tue, 21 Jan 2025 17:12:14 +0100 TYPO3 EXT:news news-428 Mon, 30 Sep 2024 15:38:27 +0200 Vertreterversammlung des ÖRAK /presseinformationen/presse/news/vertreterversammlung-des-oerak-1/ Vertreterversammlung des ÖRAK

Mit Beschluss der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vom 26. 9. 2024 haben die Delegierten zur Vertreterversammlung Änderungen der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015), der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) und der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018) und der Richtlinie für die Vergabe von Standesauszeichnungen (Ehrenzeichen-RL) sowie die Aufhebung der Entlohnungs-Richtlinie vorgenommen.

Die entsprechenden Kundmachungen und Erläuterungen der Vertreterversammlung finden Sie auf der Website des ÖRAK unter Kundmachungen / ÖRAK bzw Kundmachungen / Erläuterungen ÖRAK.

Änderung der RL-BA 2015 und Aufhebung der Entlohnungs-Richtlinie

Mit der Einführung des Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetzes durch BGBl I 2023/179 kann gemäß § 12 FlexKapGG ein Rechtsgeschäft betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen (§ 76 Abs 2 GmbHG) auch in der Form abgeschlossen werden, dass eine Rechtsanwältin bzw ein Rechtsanwalt eine Urkunde darüber errichtet. § 12 Abs 4 FlexKapGG verweist auf § 10 Abs 4 RAO. Die Änderung in §§ 11 und 11a RL-BA 2015 treffen nun Klarstellungen zu den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Urkunden gemäß § 10 Abs 4 RAO und § 12 Abs 1 FlexKapGG.

Die Änderungen in §§ 36 und 37 RL-BA 2015 dienen der Vereinheitlichung der Spruchpraxis der Rechtsanwaltskammern bei der Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen.

Durch die Aufhebung von § 45 RL-BA 2015 sowie der Entlohnungs-Richtlinie wird die Bestimmung eines einheitlichen Mindestlohns aufgehoben, damit die Beurteilung künftig auf lokaler Ebene in den Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern getroffen werden kann.

Die Änderung der RL-BA 2015 ist am 1. 10. 2024 in Kraft getreten. Die Entlohnungs-Richtlinie ist mit Ablauf des 30. 9. 2024 außer Kraft getreten.

Änderung der AHK

Die Änderungen der AHK beinhalten Klarstellungen sowie die Valorisierung der Bemessungsgrundlagen der §§ 5, 9 und 10 (überwiegend) aufgrund des Verbraucherpreisindizes.

Die Änderung der AHK ist am 1. 10. 2024 in Kraft getreten.

Änderung der Satzung Teil A 2018 und Teil B 2018

In den Satzungen wurden notwendige Anpassungen aufgrund des BRÄG 2024 hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die rechtsanwaltliche Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorgenommen. Weiters wurden eine Klarstellung zum Nachkauf nach Ruhen aufgrund Elternschaft und nach Beitragsermäßigung bei Geburt, Adoption oder Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gem § 10a Satzung Teil A 2018, sowie eine Klarstellung zur Höhe des Leistungsanspruchs einer Witwen- und Witwerrente aufgenommen.

Änderung der Ehrenzeichen-RL

Mit der Änderung wird die Zahl der gleichzeitigen Inhaberinnen und Inhaber des Ehrenzeichens der österreichischen Rechtsanwaltschaft erhöht. Mit diesem würdigt der ÖRAK hervorragende Verdienste um die österreichische Rechtsanwaltschaft.

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news-427 Wed, 26 Jun 2024 17:31:25 +0200 ÖRAK-Präsident Dr. Armenak Utudjian zu Gast bei RechtEasy.at Podcast /presseinformationen/presse/news/oerak-praesident-dr-armenak-utudjian-zu-gast-bei-rechteasyat-podcast/ In der aktuellen Folge spricht der Präsidenten des österreichischen Rechtsanwaltskammertages mit Moderator Mag. Manuel J. Roessler, LL.M. unter anderem über wichtige Themen rund um die österreichische Anwaltschaft, die Anwendung von KI in Kanzleien und wie man die Attraktivität des Anwaltsberufs für junge Menschen erhöhen kann. Darüber hinaus teilt Dr. Utudjian eigene Erfahrungen aus seiner Karriere, spricht über Work-Life-Balance und gibt spannende Einblicke in seine Tätigkeit. Auch die besondere Bedeutung der Selbstverwaltung innerhalb der Kammer wird im Gespräch erläutert. Ebenso wird der Appell an alle Juristinnen und Juristen erhoben, sich aktiv in der Kammer zu engagieren und eigene Ideen einzubringen.

Link zur Podcast-Folge auf Spotify: https://open.spotify.com/episode/0bUMJerlIfiAzRe1bjgoWk?si=632283401cd14385

Link zur Videoaufzeichnung: https://www.rechteasy.at/video-podcast-49-armenak-utudjian-praesident-des-oesterreichischen-rechtsanwaltskammertags/

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news-426 Tue, 18 Jun 2024 12:00:00 +0200 ÖRAK präsentiert die „Fieberkurve des Rechtsstaates“ /presseinformationen/presse/news/oerak-praesentiert-die-fieberkurve-des-rechtsstaates/ Im Zuge einer Pressekonferenz präsentierte der ÖRAK heute die aktuelle Ausgabe der „Fieberkurve des Rechtsstaates – Entwicklungen, Tendenzen, Stärken und Schwächen der österreichischen Rechtsstaatlichkeit“.

Ziel der Studie ist es, die österreichische Rechtsstaatlichkeit zu messen. Auf Grund ihres zeitlich mehrdimensionalen Rahmens (Datenvergleich der Jahre 2016, 2018, 2020 und 2022) identifiziert die vorliegende Studie Entwicklungstendenzen und Änderungen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Österreich. Den umfangreichen Untersuchungen durch Obergantschnig Management und der Forschungsstelle „Institut für Anwaltsrecht“ der Universität Wien liegt dabei umfangreiches Forschungsmaterial aus nationalen und internationalen wissenschaftlichen Quellen zugrunde.

Für eine bessere Vergleichbarkeit erfolgte eine Aufteilung in insgesamt elf Kategorien, so ua „Qualität der Gesetzgebung“, „Bekämpfung von Korruption“, „Grund- und Freiheitsrechte“ oder „Ordnung und Sicherheit“.

Die Ergebnisse der Studie präsentieren sich als ebenso wichtig wie alarmierend: Die dreidimensionale Ergebnis-Analyse zeigt, dass sich Österreich im langfristigen Vergleich in nur einer von elf Kategorien („Ordnung und Sicherheit“) verbessert hat. Besonders besorgniserregend entwickelten sich hingegen die Kategorien „Qualität und Stabilität staatlicher Strukturen“, „Qualität der Gesetzgebung“, „Bekämpfung von Korruption“, „Grund- und Freiheitsrechte“, „Wirtschaftsstandort – Rechtssicherheit juristischer Personen“ sowie „Zivilgerichtsbarkeit“.

Ein Blick in die Studie lohnt sich in jedem Fall, denn nur wer eingehend informiert ist, kann auch rechtzeitig gegensteuern.

Hier können Sie die aktuelle Ausgabe der Studie „Fieberkurve des Rechtsstaates“ sowie die Auflagen aus den Jahren 2018 und 2016 herunterladen.

 

 

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news-425 Tue, 04 Jun 2024 12:01:22 +0200 Der ÖRAK trauert um Dr. Brigitte Bierlein † /presseinformationen/presse/news/der-oerak-trauert-um-dr-brigitte-bierlein/ Wir sind zutiefst betroffen vom Tod von Dr. Brigitte Bierlein.

Dr. Bierlein war nicht nur eine unermüdliche Kämpferin für den Rechtsstaat, sondern auch stets gerngesehener Gast und hochgeschätzte Rednerin bei Veranstaltungen des ÖRAK. Nicht zuletzt war Frau Dr. Bierlein aber vor allem eine starke Wegbereiterin, die als erste Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs und erste Bundeskanzlerin in Österreich gläserne Decken durchbrochen und mit ihrer disziplinierten sowie neutralen und sachlichen Herangehensweise unser Land durch politisch schwierige Zeiten verholfen hat. Für ihre großen Verdienste wurde sie vom ÖRAK mit dem Ehrenzeichen der österreichischen Rechtsanwaltschaft ausgezeichnet.

Wir würdigen sie für ihren unerlässlichen Einsatz für den Rechtsstaat und ihre tiefe Verbundenheit mit der Rechtsanwaltschaft.

 

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news-424 Fri, 19 Apr 2024 08:00:00 +0200 4. Grundrechtetag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte /presseinformationen/presse/news/4-grundrechtetag-der-oesterreichischen-rechtsanwaeltinnen-und-rechtsanwaelte/ Am 11.06.2024 veranstalten der ÖRAK und die Anwaltsakademie gemeinsam mit dem Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht der Wirtschaftsuniversität Wien im Festsaal 1 der WU den 4. Grundrechtetag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Hochkarätige Referentinnen und Referenten widmen sich dieses Jahr dem tagesaktuellen und vielfältigen Tagungsthema der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit im demokratischen Rechtsstaat.

Die Einladung mit allen Details finden Sie hier

Die Teilnahmegebühr für diese ganztägige Veranstaltung beträgt € 75,-. Ihre Teilnahmebestätigung erhalten Sie direkt in Ihrem AWAK-Konto.

Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um Anmeldung bis 03.06.2024 über das myawak-Kundenportal gebeten.

Zur Anmeldung gelangen Sie hier. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

 

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news-423 Wed, 20 Mar 2024 17:05:50 +0100 Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf ab 01.04.2024 /presseinformationen/presse/news/gebuehrenbefreiung-beim-immobilienkauf-ab-01042024/ In der heutigen Plenarsitzung des Nationalrats wurde ein Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird, beschlossen, das eine Begünstigung für die Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Erwerberin bzw des Erwerbers beinhaltet. Damit soll die Anschaffung von Wohnimmobilien für die eigene Nutzung unterstützt werden.

Das Gesetz sieht ua die Gebührenbefreiung bei der Eintragung zum Erwerb eines Eigentums oder Baurechts (Tarifpost 9 lit b Z 1, 2 und 3) an einer Liegenschaft, das der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers dient (siehe Abs 2 Z 3), bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000,00 (Abs 4), sowie bei der Eintragung von Pfandrechten (Tarifpost 9 lit b Z 4, 5 und 6) zur Besicherung von Krediten, die zum Erwerb oder Sanierung einer solchen Liegenschaft samt Gebäuden aufgenommen werden, vor.

Das dringende Wohnbedürfnis ist durch eine entsprechende Hauptwohnsitz-Meldung nachzuweisen. Dieser Nachweis ist entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe bzw Fertigstellung, längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach der Grundbuchseintragung einzureichen.

Die Regelungen treten mit 01.04.2024 in Kraft und gelten konkret für Immobilienkäufe nach dem 31.03.2024. Vererbte oder geschenkte Liegenschaften sind nicht von der Gebührenbefreiung umfasst. Die Maßnahme wird auf zwei Jahre befristet – sie gilt demnach bis 30.06.2026. Alle Details finden Sie hier.

Da die gegenständliche Gesetzesänderung kurzfristig und auf intransparente Weise per Abänderungsantrag im Finanzausschuss des Nationalrats eingebracht und somit keiner Begutachtung unterzogen wurde, bestand keine Möglichkeit zur Begutachtung bzw Stellungnahme. Die praktische Umsetzung bleibt daher unklar; denkbar sind beispielsweise Abgabenerklärungen (statt Selbstberechnungen) und Vormerkungen des Eigentumsrechts.

 

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news-422 Thu, 29 Feb 2024 17:46:19 +0100 Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte /presseinformationen/presse/news/muster-fuer-allgemeine-auftragsbedingungen-fuer-rechtsanwaeltinnen-und-rechtsanwaelte/ Ab sofort stehen Ihnen im Mitgliederbereich unter www.oerak.at unter dem Menüpunkt „Services“ die überarbeiteten Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum Download zur Verfügung.

In Kürze wird auch eine englische Übersetzung der Muster zur Verfügung gestellt.

 

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news-421 Mon, 19 Feb 2024 13:19:52 +0100 Zivilrechtstag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte /presseinformationen/presse/news/zivilrechtstag-der-oesterreichischen-rechtsanwaeltinnen-und-rechtsanwaelte-1/ Am 18.04.2024 veranstalten der ÖRAK und die Anwaltsakademie gemeinsam mit der Wirtschaftsuniversität Wien im Festsaal der WU den 2. Zivilrechtstag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Hochkarätige Referentinnen und Referenten (o.Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski, Univ.-Prof. Dr. Dr. hc. Susanne Kalss, LL.M., Univ.-Prof. Dr. Sebastian Mock, LL.M., Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner, Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer, Univ.-Ass. Dr. Alexander Wilfinger) informieren Sie über aktuelle Fragen der Mietkaution und aktuelle Entwicklungen im Verbraucherkreditrecht, Streitfragen im Verjährungsrecht, Anwendungs- und Problemfälle der Feststellungsklage sowie eine Checkliste Regress. Außerdem werden Anwendungsbereiche und Gestaltungsmöglichkeiten der FlexCo behandelt.

Die Einladung mit allen Details finden Sie hier.

Die Teilnahmegebühr für diese ganztägige Veranstaltung (6 Stunden / 2 Halbtage) beträgt EUR 95,00. Ihre Teilnahmebestätigung erhalten Sie direkt in Ihrem AWAK-Konto. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um Anmeldung bis 10.04.2024 über das myawak-Kundenportal gebeten.

Zur Anmeldung gelangen Sie hier. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

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news-420 Wed, 20 Dec 2023 11:00:00 +0100 ÖRAK präsentiert Webplattform über Missstände in Rechtspflege, Verwaltung und Gesetzgebung /presseinformationen/presse/news/oerak-praesentiert-webplattform-ueber-missstaende-in-rechtspflege-verwaltung-und-gesetzgebung/ Der neue digitale Wahrnehmungsbericht des ÖRAK ist ab sofort unter www.wahrnehmungsbericht.at abrufbar.

Seit Jahrzehnten veröffentlicht der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) seinem gesetzlichen Auftrag folgend Mängel und Missstände in Justiz und Verwaltung, aber auch in der Gesetzgebung, in seinem Wahrnehmungsbericht. Ab sofort ersetzt eine neue und stetig aktualisierte Online-Plattform den bisher jährlichen Bericht. Unter www.wahrnehmungsbericht.at werden künftig laufend neue kritische, aber auch positive Wahrnehmungen aus dem beruflichen Alltag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an den heimischen Gerichten und Verwaltungsbehörden dargestellt und Verbesserungsvorschläge erstattet.

ÖRAK-Präsident Dr. Armenak Utudjian bei der heutigen Präsentation der neuen Internetplattform: „Wir sind davon überzeugt, dass der Wahrnehmungsbericht noch mehr Wirkung entfalten kann, wenn bekannt ist, dass behördliches Fehlverhalten laufend und unmittelbar den Weg in die Öffentlichkeit findet. Wir wollen mit unserem Wahrnehmungsbericht aber keine behördliche Kuriositätenschau veranstalten, sondern alle Fälle effizient bis zur Behebung des Missstandes begleiten,“ so Utudjian weiter. Man könne mit dieser neuen Form des Berichts auch systemische Fehlermuster erkennen, die über das Fehlverhalten einzelner Personen hinausgehen und anhand dieser Muster proaktiv justizpolitisch tätig werden, um Mängel zu beheben und im Idealfall von vornherein zu vermeiden. „Der Idealzustand wäre irgendwann eine völlig leere Website,“ so der Rechtsanwälte-Präsident.

Praxisfälle, Gesetzgebung und Verbesserungsvorschläge

Der digitale Wahrnehmungsbericht zeigt Mängel und Missstände untergliedert in die Bereiche „Praxisfälle“ und „Gesetzgebung“ auf. Eine weitere Rubrik enthält die aus den Wahrnehmungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abgeleiteten Verbesserungsvorschläge. Alle Fälle können chronologisch und thematisch geordnet aufgerufen und durchsucht werden. Die Praxisfälle weisen zudem einen Hinweis auf den Erledigungsstatus auf. Weiters können Push-Nachrichten aktiviert und somit Verständigungen über neu veröffentlichte Beiträge oder Statusänderungen abonniert werden. Eingereicht werden können Praxisfälle von den 7.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten über ein Online-Formular.

Verfahrensverzögerungen und Probleme bei der Akteneinsicht

Auffällig im Bereich der praktischen Wahrnehmungen sind vor allem diverse Fälle überlanger Verfahren sowie Verfahrensverzögerungen, die sich durch alle Verfahrensarten ziehen und das Resultat personeller Unterbesetzungen und fehlender Ressourcen sind, wie ÖRAK-Vizepräsident Dr. Bernhard Fink verdeutlicht. Außerdem kommt es vor allem im Strafverfahren immer wieder zu Problemen bei der Akteneinsicht. Kritisiert wird zudem die seit über einem Jahr ausständige Nachbesetzung der Präsidentenstelle beim Bundesverwaltungsgericht sowie Missstände beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

ÖRAK fordert Gebührenreform, rasche Neuregelung der Sicherstellung von Datenträgern und Veröffentlichung letztinstanzlicher Entscheidungen der Landes- und Oberlandesgerichte

Im Bereich der Gesetzgebung fordert der ÖRAK vor allem einen verbesserten Zugang zum Recht durch eine umfassende Reform der Gerichtsgebührenstruktur sowie die gänzliche Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren. Beim Verteidigungskostenersatz konnte durch die Aufstockung des dafür vorgesehenen Budgets auf 70 Millionen Euro ein erster wichtiger Erfolg erzielt werden. Allerdings werde auch dieser Betrag weder für einen vollen, noch für einen angemessenen Kostenersatz bei Freisprüchen und Einstellungen ausreichen, gibt Utudjian zu bedenken. Hinsichtlich des zuletzt auch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten, dringenden Reformbedarfs bei der Sicherstellung von Datenträgern verweist Utudjian auf den konkreten Regelungsvorschlag des ÖRAK, der bereits vor einem Jahr vorgestellt wurde. „Die Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes ist dringend geboten und muss von der Politik endlich prioritär behandelt werden“, macht Utudjian die Notwendigkeit einer raschen und sachgerechten Gesetzesänderung deutlich. Zudem verlangen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die umfassende Veröffentlichung letztinstanzlicher Entscheidungen von Landes- und Oberlandesgerichten, um Waffengleichheit zu gewährleisten und Verfahren effizienter gestalten zu können.

Wahrnehmungsbericht als Werkzeug zum Schutz und Ausbau des Rechtsstaates

Es sei wichtig, Fehlentwicklungen transparent darzustellen, konstruktiv zu diskutieren und eine Lösung im Sinne des Rechtsstaates zu finden, so Utudjian. „Ein System kann nur dann funktionieren, wenn es nie aufhört, sich selbst zu hinterfragen und seine Fehler und Problemzonen nicht verschweigt. Unser Wahrnehmungsbericht ist ein ganz wesentliches Werkzeug innerhalb dieses Prozesses und dient dem Schutz und Ausbau des Rechtsstaates. Wenn wir das beherzigen und weiterhin auf Transparenz und sachliche Diskussion setzen, wird der österreichische Rechtsstaat das halten, was uns die Verfassung verspricht, ein zivilisiertes Leben auf der Basis von Gesetzen und Vernunft“, so Utudjian abschließend.
 

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news-419 Mon, 23 Oct 2023 14:36:34 +0200 SC Mag. Christian Pilnacek verstorben † /presseinformationen/presse/news/sc-mag-christian-pilnacek-verstorben/ Mit großer Bestürzung haben wir vom Ableben des langjährigen Sektionschefs Christian Pilnacek erfahren. Als Leiter der Strafrechtssektion im Bundesministerium für Justiz erwarb er sich besondere Verdienste rund um die Straflegistik und den Ausbau des Rechtsstaats, insbesondere für die Strafprozessrechtsreform. Nicht zuletzt konnte der rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst, der Beschuldigten österreichweit den unmittelbaren Kontakt zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt sichert, unter seiner Federführung installiert werden. Seine ausgezeichnete strafrechtliche Expertise und der fachliche Diskurs in strafrechtlichen Themen wird uns allen sehr fehlen.

Eine besondere Dimension erhält der tragische Tod des Spitzenbeamten Pilnacek durch die in den letzten Monaten und Jahren stattgefundene Vorverurteilung in der Öffentlichkeit in Zusammenhang mit den disziplinar- und strafrechtlichen Vorwürfen gegen seine Person. Diese Tragödie sollte uns allen viel zu denken geben.

Für die österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte war Pilnacek stets ein verlässlicher Partner in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Justiz und hatte immer ein offenes Ohr für die Standesanliegen und vor allem rechtspolitische Erfordernisse.

Der ÖRAK möchte den Hinterbliebenen sein aufrichtiges Beileid ausdrücken.

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news-418 Thu, 28 Sep 2023 11:42:46 +0200 Beschlüsse der Vertreterversammlung des ÖRAK /presseinformationen/presse/news/beschluesse-der-vertreterversammlung-des-oerak/ Die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages hat in ihrer Tagung am 21. September 2023 Änderungen

  • der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015),
  • der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) sowie
  • der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) und der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018) 

beschlossen.

Die entsprechenden Kundmachungen finden Sie hier.
Die Erläuterungen zu den Richtlinien finden Sie hier.
 

Änderung der RL-BA 2015

Mit den Änderungen in §§ 23 und 34 RL-BA 2015 werden Redaktionsversehen behoben.

Mit der Änderung in § 40 RL-BA 2015 werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet über einen ERV-Anschluss auch mit Behörden zu kommunizieren, sofern dies technisch von Behördenseite möglich ist.

Mit der Änderung in § 43 RL-BA 2015 wird die disziplinäre Verantwortlichkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Bezug auf die Höhe des Guthabens auf Fremdgeldkonten klargestellt.

Die Änderung der RL-BA 2015 tritt am 29. September 2023 in Kraft.

Änderung der AHK

Die Änderungen der AHK beinhalten Klarstellungen, wobei sich die Änderungen in § 6 AHK auf die Berechnung der zuletzt eingeführten automatischen Anpassung analog § 31a GGG beziehen.

In § 6 AHK soll durch die Einfügung des Abs 3a keine Änderung des Abs 3 bewirkt werden, sondern nur eine Klarstellung in der Handhabung erfolgen, wenn eine neue Zuschlagsverordnung in Kraft tritt, die den seit der letzten Zuschlagsverordnung eingetretenen Wertverlust nicht zur Gänze abdeckt. In den Erläuterungen zu § 6 Abs 3a AHK findet sich ein konkretes Berechnungsbeispiel.

Mit der Änderung in § 7 AHK wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in allen Gerichtsverfahren die Umstellung auf den elektronischen Akt erfolgt bzw demnächst erfolgen wird. Der Ansatz nach TP 7/2 (Abs 1 letzter Satz) RATG kann dabei für die elektronische Akteinsicht bei allen Behörden als angemessen betrachtet werden.

Die Änderung in § 9 AHK beinhaltet eine Konkretisierung hinsichtlich Rechtsmittel gegen Urteile in Einzelrichterverfahren. Hintergrund ist, dass § 9 Abs 1 Z 3 bis dato nicht differenziert hat, in welchem Umfang Berufung eingebracht wird.

Die Änderung der AHK tritt am 29. September 2023 in Kraft.

 

Änderung der Satzung Teil A 2018 und der Satzung Teil B 2018

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist seit vielen Jahren sehr bemüht die Vereinbarkeit von Familie und dem Beruf der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts zu verbessern. Um diesem Ziel näher zu kommen, wurde bei der Inanspruchnahme der Ermäßigung bei Geburt, Adoption oder Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege und bei einer Ermäßigung während des Ruhens der Rechtsanwaltschaft die Möglichkeit geschaffen, jenen Betrag nachzukaufen, der auf den Normbeitrag des Jahres der Inanspruchnahme der Ermäßigung aufgrund der Aliquotierungsbestimmungen sonst fehlen würde.

Außerdem wird bei den Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Altersrente nach der Satzung Teil A 2018 der Entscheidung des EuGH vom 15. September 2022, Rs C-58/21, Rechnung getragen, indem künftig nur noch der Verzicht auf die Rechtsanwaltschaft im Inland für den Bezug einer Altersrente nach der Satzung Teil A 2018 erforderlich ist. Bisher musste auf die Rechtsanwaltschaft weltweit verzichtet werden, um eine Altersrente nach der Satzung Teil A 2018 in Anspruch nehmen zu können.

Darüber hinaus wurde sowohl in der Satzung Teil A 2018 als auch in der Satzung Teil B 2018 beim Entstehen des Anspruchs auf Hinterbliebenenrenten eine Regelung getroffen, die Härtefälle vermeiden soll. Generell entsteht ein Leistungsanspruch nach den Satzungen Teil A und Teil B erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Für Witwen/Witwer und Waisen kann es oft schwierig sein, einen solchen Antrag im Monat des Todes des oder der Versicherten zu stellen. Um eine Verzögerung beim Leistungsbezug in diesen Fällen zu vermeiden, soll der Anspruch mit dem auf den Todestag folgenden Monatsersten entstehen, wenn der Antrag bis zum Ende des auf den Todestag drittfolgenden Kalendermonats gestellt wird. Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten gestellt, entsteht der Leistungsanspruch mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Die Änderungen der Satzung Teil A 2018 und der Satzung Teil B 2018 treten am 29. September 2023 in Kraft.
 

 

 

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news-417 Fri, 22 Sep 2023 10:30:00 +0200 Anwaltstag: Beschuldigtenrechte, Rechtsstaat und Künstliche Intelligenz im Fokus /presseinformationen/presse/news/anwaltstag-beschuldigtenrechte-rechtsstaat-und-kuenstliche-intelligenz-im-fokus/ ÖRAK-Präsident Armenak Utudjian wiedergewählt; Kostenersatz bei Freispruch im Strafverfahren gefordert Linz - Der Anwaltstag, die jährliche Fachtagung der österreichischen Rechtsanwaltsanwältinnen und Rechtsanwälte, findet in diesem Jahr vom 21. – 23. September in Linz statt. Auf dem umfangreichen Programm stehen dabei Fachvorträge, Podiumsdiskussionen, Workshops sowie Aus- und Fortbildungsseminare.

Traditionell richten die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Zuge des Anwaltstags immer auch konkrete Forderungen an die Politik. Dem am Donnerstag-Nachmittag für die Dauer von drei Jahren wiedergewählten Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK), Armenak Utudjian, ist vor allem der Kostenersatz bei Freisprüchen und Einstellungen im Strafverfahren ein Anliegen.

„Wir haben uns beim Justizministerium mit einem Modell eingebracht, das die Festsetzung eines angemessenen Kostenersatzes auf Basis der Allgemeinen Honorar-Kriterien vorsieht. Aber jetzt erwarten wir uns auch, dass zügig umgesetzt wird“, so Utudjian in seiner Eröffnungsrede vor 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, darunter die Bundesministerinnen Alma Zadić und Karoline Edtstadler. Darüber, dass es endlich eine angemessene Entschädigung bei Freispruch oder Einstellung geben müsse, „seien sich ja alle Parteien einig.“  

Er betont weiters: „Der Staat hat seine Bürgerinnen und Bürger, wenn er sie zu Unrecht beschuldigt, auch angemessen zu entschädigen. Das Strafverfahren selbst darf nie die Bestrafung sein.“ Beschuldigtenrechte allgemein, auch über den Kostenersatz hinaus, seien nicht hoch genug einzustufen, gerade wenn es um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in ihren Staat gehe. 

Mehr Geld für den Rechtsstaat 

Grundsätzlich fordert Utudjian mehr Geld für den Rechtsstaat. „Der Rechtsstaat ist kein Perpetuum mobile, das sich von selbst ewig weiterdreht“, so Utudjian. Der Satz „Koste es was es wolle“ habe nur eine Berechtigung, wenn es um den Schutz und die Weiterentwicklung des Rechtsstaates gehe. Stillstand sei nicht akzeptabel, weil er in Wahrheit Rückschritt bedeute. „Ich wünsche mir für Österreich den besten Rechtsstaat der Welt und nicht nur den besten aus beiden Welten“, so Utudjian. 

Mehr Staatspolitik, weniger Parteipolitik 

Von der Politik erwarte er sich mehr Staatspolitik und weniger Parteipolitik. Justiz- und Rechtsstaatsthemen seien niemals für Junktime geeignet. Entweder sei etwas sachlich notwendig oder nicht. „Das ist staatspolitisches Fundament. Staatspolitische Verantwortung“, so Utudjian, „Damit vertragen sich auch monatelange interimistische Bestellungen bei hohen Funktionen in der Justiz keinesfalls“. Utudjian weiter: „Es darf nicht einmal den Anschein einer Verpolitisierung der Justiz geben. So verspielt man das Vertrauen der Bevölkerung in unsere unabhängige Gerichtsbarkeit.“ Sein Vorschlag: Eine unabhängige Auswahlkommission, in der auch die Rechtsanwaltschaft bereit wäre, ihre Expertise einzubringen.  

Künstliche Intelligenz als Chance für Rechtsberufe nutzen 

Die österreichische Rechtsanwaltschaft zeigt sich auf ihrer Tagung überzeugt davon, dass die digitale Welt und die Unterstützungen durch Künstliche Intelligenz ein gänzlich neues Aufgabengebiet eröffnen werden, bei dem sich auch sehr junge Kolleginnen und Kollegen von Anfang an als Expertinnen und Experten manifestieren werden.

ÖRAK-Präsident Armenak Utudjian hierzu: „Sobald Innovation in einer Gesellschaft auftritt müssen wir den Einsatz und den Umgang mit ihr diskutieren, - wo unbedingt nötig - reglementieren und dann im Alltag darüber wachen, dass sich jedes Mitglied der Gesellschaft an die ausgemachten Regeln hält. So funktioniert der Rechtsstaat.“ 

Einsatz für bessere Rahmenbedingungen der Berufsausübung 

Als wichtigstes Schwerpunktthema seiner Präsidentschaft bezeichnet Utudjian die Beschäftigung mit der Zukunft des Berufsstandes, wobei ihm insbesondere die Attraktivität des Berufs für Frauen ein Anliegen ist. „Kein Beruf hat weniger Unterschied zwischen den Geschlechtern gemacht, als unserer. Leider auch im negativen Sinne. Hier braucht es noch bessere Rahmenbedingungen. Dafür werde ich mich weiter einsetzen“, so Utudjian. 
 

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news-416 Fri, 28 Apr 2023 10:25:00 +0200 Zuschlagsverordnung gem. § 25 RATG /presseinformationen/presse/news/zuschlagsverordnung-gem-25-ratg/ Der ÖRAK hat in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Gespräche mit politischen Verantwortungsträgerinnen und -trägern geführt, um sie von der dringenden Notwendigkeit einer Tarifanpassung zu überzeugen und die längst fällige Zuschlagsverordnung gem. § 25 RATG zu erwirken.

Erfreulicherweise wurde Mitte März der Entwurf einer Zuschlagsverordnung vom Bundesministerium für Justiz dem Präsidenten des Nationalrates mit der Bitte um Befassung des Hauptausschusses des Nationalrats zur Herstellung des erforderlichen Einvernehmens übermittelt. Die Behandlung im Hauptausschuss erfolgte am 27. April 2023. Die Kundmachung wurde am 27. April 2023 vorgenommen (BGBl. II Nr. 131/2023) .

Die Verordnung sieht einen Zuschlag zu den im RATG als Entlohnung des Rechtsanwaltes und der Rechtsanwältin angeführten festen Beträgen und zu den in § 23a RATG angeführten Beträgen in Höhe von 20% vor und tritt am 1. Mai 2023 in Kraft. Parallel dazu wurde auch die Verordnung über den Normalkostentarif neu erlassen (BGBl. II Nr. 134/2023), die ebenfalls am 1. Mai 2023 in Kraft tritt.

Bitte beachten Sie, dass auch mit Inkrafttreten der neuen Zuschlagsverordnung gem. § 25 RATG die Diskrepanz in den AHK gem. § 6 AHK bis auf weiteres aufrecht bleibt.

Es werden also für Leistungen ab dem 1. Mai 2023 bei Abrechnung nach RATG die Beträge gem. Zuschlagsverordnung zur Anwendung kommen. Bei der Abrechnung nach AHK kann ein Zuschlag von 27% zu der bis zum Inkrafttreten der Zuschlagsverordnung geltenden RATG-Entlohnung als angemessen betrachtet werden.

Der ÖRAK erachtet es aber alternativ für zulässig, eine Umrechnung des Zuschlags auf das RATG in der Fassung der neuen Zuschlagsverordnung nach folgender Formel vorzunehmen: y = ((RATG_alt + AHK_Zuschlag) / (RATG_alt + Zuschlag_VO) * 100) - 100

Sofern Ihr Softwareanbieter diese Berechnungsformel anwendet, handelt es sich somit um eine Umrechnung des RATG_alt + Zuschlag auf RATG_neu samt Zuschlag, die im Ergebnis (mit Ausnahme allfälliger Rundungsdifferenzen) dem RATG_alt + Zuschlag entspricht.

Um stets die aktuellen Berechnungen in Ihrer Anwaltssoftware hinterlegt zu haben, ist es notwendig die von Ihrer Anwaltssoftware angezeigten Updates umgehend einzuspielen. Nutzen Sie diese Gelegenheit um sich zu vergewissern, dass das Einspielen von Programmupdates in Ihrer Kanzlei schnellstmöglich durchgeführt wird und im derzeitigen Kanzlei-Workflow integriert ist.

 

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news-415 Wed, 08 Mar 2023 10:00:00 +0100 Zivilrechtstag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte /presseinformationen/presse/news/zivilrechtstag-der-oesterreichischen-rechtsanwaeltinnen-und-rechtsanwaelte/ Am 17. April 2023 veranstaltet der ÖRAK gemeinsam mit der Wirtschaftsuniversität Wien im Festsaal der WU den ersten Zivilrechtstag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Hochkarätige Referentinnen und Referenten (Univ.-Prof. Dr. Susanne Auer-Mayer, o.Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski, Univ.-Prof. Sen.-Präs. des OGH Dr. Georg E. Kodek, Univ.-Prof. Dr. Sebastian Mock, Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner, Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer) informieren Sie über aktuelle Entwicklungen ua im Versicherungs- und Gewährleistungsrecht, iZm der Verjährung von Urlaubsansprüchen, Vertragslücken nach AGB-Kontrolle, Fremdwährungskrediten sowie über dogmatische und praktische Fragen betreffend das Klagebegehren.

Die Einladung mit allen Details finden Sie hier.

Diese ganztägige Veranstaltung wird bei durchgehender Anwesenheit – ohne, dass es einer Antragstellung bedarf – von der Rechtsanwaltskammer Wien als Ausbildungsveranstaltung für Rechtsanwaltsanwärter im Ausmaß von zwei Halbtagen approbiert. Nutzen Sie dieses Angebot auch, um Ihrer Fortbildungsverpflichtung als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt gem. § 54 RL-BA 2015 nachzukommen.

Die Teilnahmegebühr beträgt EUR 80,00. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um Anmeldung bis 10. April 2023 über das myawak-Kundenportal gebeten.

Zur Anmeldung gelangen Sie hier. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

 

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news-414 Tue, 24 Jan 2023 09:33:37 +0100 Tarifanpassung – Vertreterversammlung des ÖRAK beschließt Änderung der AHK /presseinformationen/presse/news/tarifanpassung-vertreterversammlung-des-oerak-beschliesst-aenderung-der-ahk/ Seit nunmehr fast zwei Jahren fordert der ÖRAK eine Anpassung des Rechtsanwaltstarifs gem § 25 RATG. Die letzte Anpassung erfolgte 2015 mit Wirksamkeit 1. Jänner 2016. Der Wertverlust aufgrund der seither eingetretenen Inflation beträgt inzwischen mehr als 25%.

Schon im April 2021 - damals war bereits ein mehr als 10%iger Wertverlust eingetreten - hatte der ÖRAK einen Antrag auf Zuschlagsfestsetzung bei der Bundesministerin für Justiz eingebracht, der bislang allerdings - trotz mehrfacher Urgenzen - unerledigt geblieben ist.

Zuletzt hat die Vertreterversammlung des ÖRAK im September 2022 in einer Resolution an die Bundesministerin für Justiz festgehalten, dass eine Zuschlagsfestsetzung unverzüglich zu erfolgen hat und als erste Protestmaßnahme die kostenlose Erste Anwaltliche Auskunft der Rechtsanwaltskammern mit 26. September 2022 ausgesetzt.

Wie bereits im Infom@il 27/2022 angekündigt, hat der ÖRAK für 20. Jänner 2023 eine außerordentliche Vertreterversammlung zur Änderung der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) anberaumt. In diesem weiteren Schritt haben die Delegierten des ÖRAK eine Änderung der AHK beschlossen, wonach ein Zuschlag in Höhe der seit dem Inkrafttreten der letzten Zuschlagsverordnung eingetretenen Inflation als angemessen betrachtet werden kann. Die Änderungen treten mit 15. März 2023 in Kraft.

Die AHK stellen eine gutachterliche Stellungnahme über die Angemessenheit des rechtsanwaltlichen Honorars gemäß § 1052 ABGB dar. Gemäß §§ 6 bzw 10 AHK kann die Berechnung des Honorars unter sinngemäßer Anwendung des RATG erfolgen.

Gemäß § 25 RATG hat die Bundesministerin für Justiz eine Zuschlagsverordnung zu erlassen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Mangels gesetzlichen Automatismus (im Gegensatz zur automatischen Anpassung des § 31a Abs 1 GGG) ist die Situation eingetreten, dass trotz massiver Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und trotz der Verpflichtung gem § 25 RATG bislang keine Zuschlagsverordnung erlassen wurde und so letztendlich die Ansätze des RATG nicht mehr als angemessen betrachtet werden können.

Um diesem Zustand entgegenzuwirken, wurde für den gesamten Bereich der AHK (für die Teile 2 und 4 im § 6 und für den Teil 3 im § 10) ein automatischer Zuschlag bei Überschreitung einer 5%-Schwelle gegenüber der letzten Zuschlagsverordnung eingefügt.

Der jeweils gültige Zuschlag wird auf der Homepage des ÖRAK veröffentlicht werden.

Die Rechtsanwaltschaft fordert darüber hinaus weiterhin die sofortige Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands durch Erlass einer Zuschlagsverordnung gemäß § 25 RATG.

 

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