Dummy Title http://example.com en-gb TYPO3 News Wed, 12 Nov 2025 13:13:56 +0100 Wed, 12 Nov 2025 13:13:56 +0100 TYPO3 EXT:news news-434 Fri, 24 Oct 2025 08:30:14 +0200 Young European Lawyers Contest („YELC”) 2025 - Bericht von RAA Mag. David Choma (PM) /presseinformationen/presse/news/young-european-lawyers-contest-yelc-2025-bericht-von-raa-mag-david-choma-pm/ Bewerbungsmöglichkeit

Mit Unterstützung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags („ÖRAK“) durfte ich dieses Jahr am Young European Lawyers Contest („YELC“) teilnehmen, welcher iW den Charakter eines Moot Courts aufweist und von der Europäischen Rechtsakademie („ERA“) organisiert wird. Die Bewerbungsfrist für die zwei Plätze des YELC 2026 (RAA und RA im ersten Jahr) läuft noch bis 08.12.2025, wobei ein Motivationsschreiben und die Bewerbungsunterlagen an office@oerak.at zu schicken sind. Die Teilnahme kann ich ausdrücklich empfehlen, wobei die Reisekosten von der ERA übernommen werden und die Teilnahme als Ausbildungsveranstaltung anerkannt werden kann.

Hintergrund

Die ERA wurde 1991 auf Initiative des Europäischen Parlaments gegründet und bietet umfassende Fortbildungsmöglichkeiten (remote & vor Ort) im Bereich des Europarechts an. In Zusammenarbeit mit dem Rat der Europäischen Anwaltschaften („CCBE“), nationaler Rechtsanwaltskammern sowie der Europäischen Kommission schuf ERA auch das Young European Lawyers Project. Dieses besteht einerseits aus der achttägigen Young European Lawyers Academy („YELA“) sowie dem Young European Lawyers Contest („YELC“).

Ablauf des YELC

Nach Erhalt der Zusage wurden die knapp 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus rund 15 europäischen Ländern in vierköpfige Teams aufgeteilt. Meine Teammitglieder waren aus Rumänien und Frankreich. Nach Absolvierung eines dreistündigen Onlineseminars zum Thema Europarecht wurde uns ein fiktiver Fall zum Digital Services Act (VO (EU) 2022/2065 „DSA“) zur Ausarbeitung zugeteilt. Diese fünfzehnseitige Ausarbeitung durften wir im Halbfinale vor einer Jury bei der Rechtsanwaltskammer in Lissabon präsentieren, wobei wir uns für das Finale in Trier / Luxemburg im Herbst 2025 qualifizierten. Alternative Orte für das Halbfinale wären Brüssel oder Barcelona gewesen. Das dreitätige Finale in Trier umfasste neben Seminaren zum Europarecht auch ein Verhandlungsspiel zu einem Joint-Venture-Vertrag. Da wir zu den zwei besten Teams zählten, durften wir am letzten Tag einen Fall zum Digital Markets Act (VO (EU) 2022/1925 „DMA“) vor dem Europäischen Gericht („EUG“) in Luxemburg vor„echten“ Richterinnen und Richtern verhandeln.

Résumé

Die Teilnahme am YELC bietet die Möglichkeit „mehr“ über Europarecht zu erfahren – insbesondere aus der Praxis – was speziell für Kolleginnen und Kollegen in stark europarechtsgeprägten Rechtsgebieten gewinnbringende Einblicke ermöglicht. Darüber hinaus bietet es die Möglichkeit, sich frühzeitig mit Kolleginnen und Kollegen aus anderen europäischen Ländern zu vernetzen, was die zukünftige grenzüberschreitende Zusammenarbeit einfacher gestaltet. Last but not least sind die Austragungsstätten des YELC interessantere Orte als die üblichen Seminarhotels.
 

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news-433 Tue, 16 Sep 2025 14:04:00 +0200 Vertreterversammlung des ÖRAK /presseinformationen/presse/news/vertreterversammlung-des-oerak-2/ Mit Beschluss der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vom 11.09.2025 haben die Delegierten zur Vertreterversammlung Änderungen der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015), der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) und der Richtlinie gemäß § 37 Abs 1 Z 1a RAO über Ausweiskarten mit elektronischer Anwaltssignatur (Ausweis-RL) vorgenommen. Weiters wurde Rechtsanwalt Präs. Dr. Wolfgang Kleibel von der Vertreterversammlung zum Rechnungsprüfer des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages wiedergewählt.

Die entsprechenden Kundmachungen und Erläuterungen der Vertreterversammlung finden Sie auf der Website des ÖRAK unter Kundmachungen / ÖRAK bzw Kundmachungen / Erläuterungen ÖRAK.

Änderung der RL-BA 2015

Die Änderung in § 40 Abs 3 nimmt auf die technologischen Entwicklungen iZm KI-Systemen Bezug und soll einen standeskonformen und praktikablen Einsatz von Large Language Models (LLMs) und anderen Cloud-basierten Anwendungen durch die Auswahl von spezialisierten KI-Systemen ermöglichen, auch wenn deren Betreiber ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben sollten.

Eine nachweisliche vertragliche Verpflichtung des Dienstleisters zur unverzüglichen Verständigung über eine Hausdurchsuchung ist unter den genannten Voraussetzungen nicht erforderlich. Die übrigen Verpflichtungen (Wahrung der Interessen des Klienten, sorgfältige Auswahl des Dienstleisters, etc) bleiben unvermindert bestehen. Durch diese Anpassung können kurzzeitige, nicht dauerhafte Verarbeitungen im Rahmen von KI-Systemen stattfinden, wobei der klassische Einsatz von LLMs nicht zulässig ist, sehr wohl jedoch die Nutzung von spezialisierten KI-Systemen, welche mit KI-Systemen per Schnittstelle kommunizieren. Wichtig: Mit den Betreibern der spezifischen KI-Systeme (diese sind üblicherweise innerhalb der Europäischen Union ansässig) ist weiterhin eine Vereinbarung über die Verpflichtung zu schließen, die Rechtsanwältin bzw den Rechtsanwalt im Falle einer Hausdurchsuchung unverzüglich zu informieren.

Die Änderung in § 58 Abs 2 dient der Klarstellung, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne von Punkt 1.5 der Berufsregeln für Europäische Rechtsanwälte auch diesen Berufsregeln in der von der CCBE-Vollversammlung am 19.05.2006 in Porto beschlossenen Fassung unterliegen.

Die Änderung der RL-BA 2015 ist am 16.09.2025 in Kraft getreten.

Änderung der Satzung Teil A 2018

Die österreichischen Rechtsanwaltskammern haben beschlossen, hinsichtlich ihrer Versorgungseinrichtungen Teil A ein Digitalisierungsprojekt zu starten. Ziel ist die vollständige Digitalisierung sämtlicher Inhalte und Prozesse, die mit den Versorgungseinrichtungen Teil A in Zusammenhang stehen. Vor diesem Hintergrund war es notwendig, einige Präzisierungen in der Satzung Teil A 2018 vorzunehmen.

Darüber hinaus wurde die Gelegenheit genutzt, diverse Redaktionsversehen auszubessern.

Die Satzungsänderungen werden nach der gesetzlich vorgesehenen Genehmigung durch das BMJ kundgemacht.

Änderung der Ausweis-RL

Mit 01.01.2026
erfolgt erstmals seit Inkrafttreten der Richtlinie im Jahr 2006 eine moderate Anpassung der Gebühren:

  • Der Preis für die Karte bleibt mit € 33,60 unverändert.
  • Die einmalige Ausstellungsgebühr wird um € 2,- auf € 12,- erhöht.
  • Die jährliche Nutzungsgebühr wird um € 3,- auf € 17,50 erhöht.

 

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news-432 Wed, 02 Jul 2025 11:05:31 +0200 AI:ssociate – der österreichische KI-Assistent von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte /presseinformationen/presse/news/aissociate-der-oesterreichische-ki-assistent-von-rechtsanwaeltinnen-und-rechtsanwaelten-fuer-rechtsan/ Jetzt dank ÖRAK-Kooperation 3 Gratismonate sichern

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news-431 Wed, 11 Jun 2025 09:23:44 +0200 Die österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte trauern /presseinformationen/presse/news/die-oesterreichischen-rechtsanwaeltinnen-und-rechtsanwaelte-trauern/ In tiefer Betroffenheit von den unfassbaren Ereignissen in Graz sind unsere Gedanken bei den Schülerinnen und Schülern, dem Lehrpersonal und den Familien und Freundinnen und Freunden der Opfer.

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news-429 Wed, 02 Apr 2025 09:48:00 +0200 Interview mit CCBE-Präsident Thierry Wickers /presseinformationen/presse/news/interview-mit-ccbe-praesident-thierry-wickers/ Seit Jahresbeginn ist der Franzose Thierry Wickers Präsident des CCBE (Rat der europäischen Anwaltschaften). Die Präsidentschaft wechselt jährlich. Thierry Wickers ist seit 1978 Rechtsanwalt in Bordeaux und seit 2012 im CCBE engagiert. Er spricht ua über die Notwendigkeit und Inhalte eines europäischen Übereinkommens zum Schutz der Anwaltschaft, das Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine unabhängige Berufsausübung ermöglicht und so die Rechtsstaatlichkeit sowie den Zugang zur Justiz sichert. Hier lesen Sie die englische Originalfassung des Interviews, die deutsche Übersetzung finden Sie im Anwaltsblatt, Heft 4/2025 auf S 270 ff.
 

The CCBE has supported the project of a Convention on the protection of the profession of lawyer in the Council of Europe. What are the objectives of this Convention?

The Convention seeks to strengthen the protection of lawyers and their right to practise freely and independently in order to make sure that everyone’s rights are protected.

Lawyers play indeed an essential role amongst professions as actors in the system of justice and so by their contribution to protecting the rule of law, ensuring access to justice for fellow citizens, and protecting fundamental rights and freedoms. For the same reason, the legal profession can come under considerable pressure from the executive and legislative powers, as well as non-State actors.

Can you give an example?

In many situations, lawyers are being targeted either because they are being identified with their client, or because of their active and vocal role in defending human rights or clients in sensitive cases according to the situation in a given country. In addition, attacks against lawyers are not only targeted at individual lawyers, but sometimes also targeted at hindering the independence of the legal profession as a whole through policy and regulatory developments where state authorities try to encroach on their independence or on other core principles of the legal profession such as the lawyer-client confidentiality principle. In a society governed by the rule of law, everyone’s rights need to be protected, and lawyers must be able to freely and independently protect those rights.

Therefore, in 2015, we asked ourselves a pivotal question: How do we safeguard those who safeguard justice? The answer was clear: we needed a European Convention on the protection of the profession of lawyer; a binding legal instrument to ensure that lawyers can practice without fear, without prejudice, and without improper restraint.

The need for this Convention is now further underscored by recent examples across Europe involving lawyers, showing that lawyers in fields such as immigration, criminal defence, human rights, and other fields of law have been repeatedly targeted — receiving threats, enduring physical attacks, and facing pressure from public rhetoric that often undermines their role in upholding the rule of law. In this context, the CCBE recently published a report on threatening behaviour and aggression towards lawyers in the course of their work. The findings of this report provide important insights into the experiences of lawyers across Europe concerning aggression, harassment, and threatening behaviour.

What are the contents of this Convention?

To achieve the most effective protection, the Convention will set comprehensive minimum standards to safeguard not only the rights and protection of individual lawyers but also those of Bars and Law Societies (professional associations). This is crucial for maintaining the rule of law, securing access to justice, and upholding everyone’s fundamental rights and freedoms.

More particularly, the Convention will guarantee the independence and self-governance of professional associations as well as their role in promoting and representing the interests and well-being of lawyers, defending their independence and societal role, establishing and upholding professional standards of conduct and facilitating access to the profession and ongoing education.

The Convention will also make sure that professional associations are duly consulted in relation to regulatory and legislative changes pertaining to the exercise and regulation of the profession.

In addition to this, the Convention will ensure that admission to the profession and disciplinary procedures and decisions remains objective and fair.

It also will ensure that lawyers can provide, without improper interference, legal advice and representation, access clients promptly (even in detention), obtain necessary case materials from authorities, communicate with courts, submit motions, actively participate in proceedings, and inform the public about their services.

It will also ensure that lawyers are protected from civil or criminal liability for any oral or written statements made in good faith and with due diligence while representing their clients in legal proceedings.

Most importantly, the Convention will guarantee the right and duty of lawyers to both communicate confidentially with their clients and prospective clients and not to disclose confidential information. This protection is crucial for the rule of law and the protection of clients’ rights. This protection will therefore also extend to any person (“non-lawyer”) working with a lawyer when directly involved in supporting the professional activities of lawyers, as to those employed and engaged by professional associations.

Moreover, the Convention will guarantee that lawyers are not identified with their clients or their client’s cause.

What additional protections does the Convention provide for lawyers facing external pressure or threats?

The Convention will reinforce lawyers’ and professional associations freedom of expression. Furthermore, the Convention will also provide a series of protective measures in situations where lawyers are deprived of their liberty or where they are the subject of a search and seizure. These protective measures will also make sure that lawyers are able to carry out their professional activities without being the target of any form of physical attack, threat, harassment or intimidation, or any improper hindrance or interference.

This Convention will be binding, providing therefore a strong legal basis to act in situations where lawyers are being targeted in relation to their professional activities defending and protecting fellow citizens. And, to ensure its effectiveness, the Convention will also establish a monitoring mechanism that will oversee its implementation by Member States. It will also open the possibility for non-Member States of the Council of Europe to join, extending its protective reach beyond Europe.

So far, the Convention is nothing more than a written paper. What needs to happen next?

Following the adoption of the Convention in November by the Council of Europe’s Steering Committee on Legal Cooperation (CDCJ), the text has now been submitted for opinion to the Plenary Assembly of the Council of Europe (PACE). Once this opinion has been delivered, the Committee of Ministers will have to adopt the Convention before it can be signed and ratified by States. The adoption of the Convention by the Committee of Ministers is currently foreseen to take place on 14 May 2025.

The role of all the European Bars, including the Austrian Bar, has been crucial in the drafting process and it remains so in convincing Member States to support this Convention and ensure its adoption by the Committee Ministers in May 2025. Their role is also essential in making this Convention known to lawyers all across Europe.

The AI Act is a pioneering project. What is the CCBE’s position regarding its implementation?

The implementation of the AI Act presents a significant challenge for policymakers and stakeholders directly affected by its provisions. For the CCBE, Article 6 stands out as a critical component, as it defines the risk classification of AI systems used in justice and law enforcement contexts, which are detailed in Annex III of the Act. Currently, the EU AI Office is actively developing guidelines for this article's application.

The CCBE is proactively engaging with this process by examining various AI system use cases within the justice system and identifying potential risks. Their analysis, informed by available literature on the AI Act, reveals that the risk classification of an AI system fundamentally depends on its level of automation in decision-making and the extent of human involvement.

However, the practical interpretation of human involvement and AI tool assistance remains uncertain. Existing case law related to Article 22 of the GDPR, which prohibits decisions based solely on automated data processing, provides some initial insights into what constitutes a "decision" and defines meaningful human involvement.

The CCBE emphasises that the AI Act's implementation must prevent scenarios where citizens are subjected to decisions lacking substantial explanation. They are particularly concerned that increased automation could significantly heighten this risk. Most critically, they argue that judicial decision-making power should not be partially or fully delegated to AI systems, preserving the fundamental human element in legal judgments.

In bringing together the various interests of the European Bars and Law Societies, how do you see your personal role as President of the CCBE?

As President of the CCBE, my role is first and foremost to serve as a representative of the organisation, ensuring that the collective voice of CCBE member Bars and Law Societies is articulated effectively and consistently at the European and international levels. The CCBE is a representative body that exists to advocate for the legal profession, defend the rule of law, and promote access to justice across Europe. My responsibility is to uphold and strengthen this mission.

To achieve this, I see my role as creating and fostering an environment that enables open and productive dialogue within the CCBE. It is vital to ensure that delegations from our member Bars and Law Societies can freely exchange ideas, deliberate on important issues, and ultimately reach consensus on CCBE policies. I am committed to facilitating these discussions and ensuring that all perspectives are part of our collective discussions and decisions.

How can this be achieved?

I also wish to mention that I see collaboration with the CCBE Vice-Presidents as another essential aspect of my role. Together, we form a cohesive leadership team that works to ensure the smooth functioning of the organisation, the implementation of its decisions, and its strategic alignment with the evolving needs of the legal profession.

Furthermore, my role and the role of the CCBE Secretariat in Brussels, involves liaising with a wide range of stakeholders, including European institutions, policymakers, and international organisations. In these interactions, I represent the CCBE’s unified position which is shaped by the collective input of our members. I also work to reinforce the values that underpin the legal profession: independence, professionalism, and the protection of fundamental rights.

Ultimately, my role as President is about ensuring that the CCBE remains a strong and united representative body that advances the interests of its members and upholds the principles of justice and the rule of law. By fostering collaboration within the organisation and effectively representing its voice externally, I aim to strengthen the CCBE’s impact and relevance in addressing the challenges and opportunities facing the legal profession today.

Der Conseil des Barreaux européens (CCBE – Rat der europäischen Anwaltschaften) wurde 1960 mit Sitz in Brüssel gegründet. Er ist die Verbindung der nationalen Anwaltschaften der 27 EU-Staaten, 3 EWR-Länder und der Schweiz, weitere Staaten sind assoziiert. Weitere Informationen: ccbe.eu

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news-430 Mon, 24 Mar 2025 09:41:32 +0100 MMag. Dr. Rupert Manhart, LL.M. ist neuer Vizepräsident des ÖRAK /presseinformationen/presse/news/mmag-dr-rupert-manhart-llm-ist-neuer-vizepraesident-des-oerak/ Der Bregenzer Rechtsanwalt MMag. Dr. Rupert Manhart, LL.M. wurde am 21.03.2025 von der Vertreterversammlung des ÖRAK zum neuen Vizepräsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages gewählt. Der 48-jährige Bregenzer tritt damit für die Restlaufzeit der Funktionsperiode die Nachfolge von Hon.-Prof. Dr. Bernhard Fink an, der nahezu acht Jahre lang mit großen Einsatz im Präsidium des ÖRAK tätig war.

MMag. Dr. Rupert Manhart, LL.M. ist seit über 15 Jahren als Rechtsanwalt und beinahe ebenso lange in diversen Funktionen auf nationaler und europäischer Ebene für den ÖRAK tätig. Unter anderem leitet er die ÖRAK-Arbeitsgruppe Geldwäscheprävention und ist Mitglied des ÖRAK-Arbeitskreises Strafrecht, der Strafrechtskommission sowie der österreichischen Delegation zum Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE), wo er auch als Mitglied des Criminal Law Committee und des Anti-Money Laundering Committee, dessen Vorsitz er zuvor jahrelang innehatte, fungiert.

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dankt Hon.-Prof. Dr. Bernhard Fink, der im Herbst des Vorjahres zum Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für Kärnten gewählt wurde und somit der Standesvertretung in führender Funktion erhalten bleiben wird, für die jahrelange, vertrauensvolle Zusammenarbeit und seinen großen Einsatz insbesondere für den Rechtsstaat, die Grund- und Freiheitsrecht sowie für die Aus- und Fortbildung.

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news-428 Mon, 30 Sep 2024 15:38:27 +0200 Vertreterversammlung des ÖRAK /presseinformationen/presse/news/vertreterversammlung-des-oerak-1/ Vertreterversammlung des ÖRAK

Mit Beschluss der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vom 26. 9. 2024 haben die Delegierten zur Vertreterversammlung Änderungen der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015), der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) und der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018) und der Richtlinie für die Vergabe von Standesauszeichnungen (Ehrenzeichen-RL) sowie die Aufhebung der Entlohnungs-Richtlinie vorgenommen.

Die entsprechenden Kundmachungen und Erläuterungen der Vertreterversammlung finden Sie auf der Website des ÖRAK unter Kundmachungen / ÖRAK bzw Kundmachungen / Erläuterungen ÖRAK.

Änderung der RL-BA 2015 und Aufhebung der Entlohnungs-Richtlinie

Mit der Einführung des Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetzes durch BGBl I 2023/179 kann gemäß § 12 FlexKapGG ein Rechtsgeschäft betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen (§ 76 Abs 2 GmbHG) auch in der Form abgeschlossen werden, dass eine Rechtsanwältin bzw ein Rechtsanwalt eine Urkunde darüber errichtet. § 12 Abs 4 FlexKapGG verweist auf § 10 Abs 4 RAO. Die Änderung in §§ 11 und 11a RL-BA 2015 treffen nun Klarstellungen zu den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Urkunden gemäß § 10 Abs 4 RAO und § 12 Abs 1 FlexKapGG.

Die Änderungen in §§ 36 und 37 RL-BA 2015 dienen der Vereinheitlichung der Spruchpraxis der Rechtsanwaltskammern bei der Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen.

Durch die Aufhebung von § 45 RL-BA 2015 sowie der Entlohnungs-Richtlinie wird die Bestimmung eines einheitlichen Mindestlohns aufgehoben, damit die Beurteilung künftig auf lokaler Ebene in den Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern getroffen werden kann.

Die Änderung der RL-BA 2015 ist am 1. 10. 2024 in Kraft getreten. Die Entlohnungs-Richtlinie ist mit Ablauf des 30. 9. 2024 außer Kraft getreten.

Änderung der AHK

Die Änderungen der AHK beinhalten Klarstellungen sowie die Valorisierung der Bemessungsgrundlagen der §§ 5, 9 und 10 (überwiegend) aufgrund des Verbraucherpreisindizes.

Die Änderung der AHK ist am 1. 10. 2024 in Kraft getreten.

Änderung der Satzung Teil A 2018 und Teil B 2018

In den Satzungen wurden notwendige Anpassungen aufgrund des BRÄG 2024 hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die rechtsanwaltliche Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorgenommen. Weiters wurden eine Klarstellung zum Nachkauf nach Ruhen aufgrund Elternschaft und nach Beitragsermäßigung bei Geburt, Adoption oder Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gem § 10a Satzung Teil A 2018, sowie eine Klarstellung zur Höhe des Leistungsanspruchs einer Witwen- und Witwerrente aufgenommen.

Änderung der Ehrenzeichen-RL

Mit der Änderung wird die Zahl der gleichzeitigen Inhaberinnen und Inhaber des Ehrenzeichens der österreichischen Rechtsanwaltschaft erhöht. Mit diesem würdigt der ÖRAK hervorragende Verdienste um die österreichische Rechtsanwaltschaft.

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news-427 Wed, 26 Jun 2024 17:31:25 +0200 ÖRAK-Präsident Dr. Armenak Utudjian zu Gast bei RechtEasy.at Podcast /presseinformationen/presse/news/oerak-praesident-dr-armenak-utudjian-zu-gast-bei-rechteasyat-podcast/ In der aktuellen Folge spricht der Präsidenten des österreichischen Rechtsanwaltskammertages mit Moderator Mag. Manuel J. Roessler, LL.M. unter anderem über wichtige Themen rund um die österreichische Anwaltschaft, die Anwendung von KI in Kanzleien und wie man die Attraktivität des Anwaltsberufs für junge Menschen erhöhen kann. Darüber hinaus teilt Dr. Utudjian eigene Erfahrungen aus seiner Karriere, spricht über Work-Life-Balance und gibt spannende Einblicke in seine Tätigkeit. Auch die besondere Bedeutung der Selbstverwaltung innerhalb der Kammer wird im Gespräch erläutert. Ebenso wird der Appell an alle Juristinnen und Juristen erhoben, sich aktiv in der Kammer zu engagieren und eigene Ideen einzubringen.

Link zur Podcast-Folge auf Spotify: https://open.spotify.com/episode/0bUMJerlIfiAzRe1bjgoWk?si=632283401cd14385

Link zur Videoaufzeichnung: https://www.rechteasy.at/video-podcast-49-armenak-utudjian-praesident-des-oesterreichischen-rechtsanwaltskammertags/

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news-426 Tue, 18 Jun 2024 12:00:00 +0200 ÖRAK präsentiert die „Fieberkurve des Rechtsstaates“ /presseinformationen/presse/news/oerak-praesentiert-die-fieberkurve-des-rechtsstaates/ Im Zuge einer Pressekonferenz präsentierte der ÖRAK heute die aktuelle Ausgabe der „Fieberkurve des Rechtsstaates – Entwicklungen, Tendenzen, Stärken und Schwächen der österreichischen Rechtsstaatlichkeit“.

Ziel der Studie ist es, die österreichische Rechtsstaatlichkeit zu messen. Auf Grund ihres zeitlich mehrdimensionalen Rahmens (Datenvergleich der Jahre 2016, 2018, 2020 und 2022) identifiziert die vorliegende Studie Entwicklungstendenzen und Änderungen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Österreich. Den umfangreichen Untersuchungen durch Obergantschnig Management und der Forschungsstelle „Institut für Anwaltsrecht“ der Universität Wien liegt dabei umfangreiches Forschungsmaterial aus nationalen und internationalen wissenschaftlichen Quellen zugrunde.

Für eine bessere Vergleichbarkeit erfolgte eine Aufteilung in insgesamt elf Kategorien, so ua „Qualität der Gesetzgebung“, „Bekämpfung von Korruption“, „Grund- und Freiheitsrechte“ oder „Ordnung und Sicherheit“.

Die Ergebnisse der Studie präsentieren sich als ebenso wichtig wie alarmierend: Die dreidimensionale Ergebnis-Analyse zeigt, dass sich Österreich im langfristigen Vergleich in nur einer von elf Kategorien („Ordnung und Sicherheit“) verbessert hat. Besonders besorgniserregend entwickelten sich hingegen die Kategorien „Qualität und Stabilität staatlicher Strukturen“, „Qualität der Gesetzgebung“, „Bekämpfung von Korruption“, „Grund- und Freiheitsrechte“, „Wirtschaftsstandort – Rechtssicherheit juristischer Personen“ sowie „Zivilgerichtsbarkeit“.

Ein Blick in die Studie lohnt sich in jedem Fall, denn nur wer eingehend informiert ist, kann auch rechtzeitig gegensteuern.

Hier können Sie die aktuelle Ausgabe der Studie „Fieberkurve des Rechtsstaates“ sowie die Auflagen aus den Jahren 2018 und 2016 herunterladen.

 

 

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news-425 Tue, 04 Jun 2024 12:01:22 +0200 Der ÖRAK trauert um Dr. Brigitte Bierlein † /presseinformationen/presse/news/der-oerak-trauert-um-dr-brigitte-bierlein/ Wir sind zutiefst betroffen vom Tod von Dr. Brigitte Bierlein.

Dr. Bierlein war nicht nur eine unermüdliche Kämpferin für den Rechtsstaat, sondern auch stets gerngesehener Gast und hochgeschätzte Rednerin bei Veranstaltungen des ÖRAK. Nicht zuletzt war Frau Dr. Bierlein aber vor allem eine starke Wegbereiterin, die als erste Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs und erste Bundeskanzlerin in Österreich gläserne Decken durchbrochen und mit ihrer disziplinierten sowie neutralen und sachlichen Herangehensweise unser Land durch politisch schwierige Zeiten verholfen hat. Für ihre großen Verdienste wurde sie vom ÖRAK mit dem Ehrenzeichen der österreichischen Rechtsanwaltschaft ausgezeichnet.

Wir würdigen sie für ihren unerlässlichen Einsatz für den Rechtsstaat und ihre tiefe Verbundenheit mit der Rechtsanwaltschaft.

 

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news-424 Fri, 19 Apr 2024 08:00:00 +0200 4. Grundrechtetag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte /presseinformationen/presse/news/4-grundrechtetag-der-oesterreichischen-rechtsanwaeltinnen-und-rechtsanwaelte/ Am 11.06.2024 veranstalten der ÖRAK und die Anwaltsakademie gemeinsam mit dem Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht der Wirtschaftsuniversität Wien im Festsaal 1 der WU den 4. Grundrechtetag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Hochkarätige Referentinnen und Referenten widmen sich dieses Jahr dem tagesaktuellen und vielfältigen Tagungsthema der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit im demokratischen Rechtsstaat.

Die Einladung mit allen Details finden Sie hier

Die Teilnahmegebühr für diese ganztägige Veranstaltung beträgt € 75,-. Ihre Teilnahmebestätigung erhalten Sie direkt in Ihrem AWAK-Konto.

Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um Anmeldung bis 03.06.2024 über das myawak-Kundenportal gebeten.

Zur Anmeldung gelangen Sie hier. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

 

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news-423 Wed, 20 Mar 2024 17:05:50 +0100 Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf ab 01.04.2024 /presseinformationen/presse/news/gebuehrenbefreiung-beim-immobilienkauf-ab-01042024/ In der heutigen Plenarsitzung des Nationalrats wurde ein Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird, beschlossen, das eine Begünstigung für die Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Erwerberin bzw des Erwerbers beinhaltet. Damit soll die Anschaffung von Wohnimmobilien für die eigene Nutzung unterstützt werden.

Das Gesetz sieht ua die Gebührenbefreiung bei der Eintragung zum Erwerb eines Eigentums oder Baurechts (Tarifpost 9 lit b Z 1, 2 und 3) an einer Liegenschaft, das der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers dient (siehe Abs 2 Z 3), bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000,00 (Abs 4), sowie bei der Eintragung von Pfandrechten (Tarifpost 9 lit b Z 4, 5 und 6) zur Besicherung von Krediten, die zum Erwerb oder Sanierung einer solchen Liegenschaft samt Gebäuden aufgenommen werden, vor.

Das dringende Wohnbedürfnis ist durch eine entsprechende Hauptwohnsitz-Meldung nachzuweisen. Dieser Nachweis ist entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe bzw Fertigstellung, längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach der Grundbuchseintragung einzureichen.

Die Regelungen treten mit 01.04.2024 in Kraft und gelten konkret für Immobilienkäufe nach dem 31.03.2024. Vererbte oder geschenkte Liegenschaften sind nicht von der Gebührenbefreiung umfasst. Die Maßnahme wird auf zwei Jahre befristet – sie gilt demnach bis 30.06.2026. Alle Details finden Sie hier.

Da die gegenständliche Gesetzesänderung kurzfristig und auf intransparente Weise per Abänderungsantrag im Finanzausschuss des Nationalrats eingebracht und somit keiner Begutachtung unterzogen wurde, bestand keine Möglichkeit zur Begutachtung bzw Stellungnahme. Die praktische Umsetzung bleibt daher unklar; denkbar sind beispielsweise Abgabenerklärungen (statt Selbstberechnungen) und Vormerkungen des Eigentumsrechts.

 

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news-422 Thu, 29 Feb 2024 17:46:19 +0100 Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte /presseinformationen/presse/news/muster-fuer-allgemeine-auftragsbedingungen-fuer-rechtsanwaeltinnen-und-rechtsanwaelte/ Ab sofort stehen Ihnen im Mitgliederbereich unter www.oerak.at unter dem Menüpunkt „Services“ die überarbeiteten Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum Download zur Verfügung.

In Kürze wird auch eine englische Übersetzung der Muster zur Verfügung gestellt.

 

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news-421 Mon, 19 Feb 2024 13:19:52 +0100 Zivilrechtstag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte /presseinformationen/presse/news/zivilrechtstag-der-oesterreichischen-rechtsanwaeltinnen-und-rechtsanwaelte-1/ Am 18.04.2024 veranstalten der ÖRAK und die Anwaltsakademie gemeinsam mit der Wirtschaftsuniversität Wien im Festsaal der WU den 2. Zivilrechtstag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Hochkarätige Referentinnen und Referenten (o.Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski, Univ.-Prof. Dr. Dr. hc. Susanne Kalss, LL.M., Univ.-Prof. Dr. Sebastian Mock, LL.M., Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner, Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer, Univ.-Ass. Dr. Alexander Wilfinger) informieren Sie über aktuelle Fragen der Mietkaution und aktuelle Entwicklungen im Verbraucherkreditrecht, Streitfragen im Verjährungsrecht, Anwendungs- und Problemfälle der Feststellungsklage sowie eine Checkliste Regress. Außerdem werden Anwendungsbereiche und Gestaltungsmöglichkeiten der FlexCo behandelt.

Die Einladung mit allen Details finden Sie hier.

Die Teilnahmegebühr für diese ganztägige Veranstaltung (6 Stunden / 2 Halbtage) beträgt EUR 95,00. Ihre Teilnahmebestätigung erhalten Sie direkt in Ihrem AWAK-Konto. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um Anmeldung bis 10.04.2024 über das myawak-Kundenportal gebeten.

Zur Anmeldung gelangen Sie hier. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

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news-420 Wed, 20 Dec 2023 11:00:00 +0100 ÖRAK präsentiert Webplattform über Missstände in Rechtspflege, Verwaltung und Gesetzgebung /presseinformationen/presse/news/oerak-praesentiert-webplattform-ueber-missstaende-in-rechtspflege-verwaltung-und-gesetzgebung/ Der neue digitale Wahrnehmungsbericht des ÖRAK ist ab sofort unter www.wahrnehmungsbericht.at abrufbar.

Seit Jahrzehnten veröffentlicht der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) seinem gesetzlichen Auftrag folgend Mängel und Missstände in Justiz und Verwaltung, aber auch in der Gesetzgebung, in seinem Wahrnehmungsbericht. Ab sofort ersetzt eine neue und stetig aktualisierte Online-Plattform den bisher jährlichen Bericht. Unter www.wahrnehmungsbericht.at werden künftig laufend neue kritische, aber auch positive Wahrnehmungen aus dem beruflichen Alltag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an den heimischen Gerichten und Verwaltungsbehörden dargestellt und Verbesserungsvorschläge erstattet.

ÖRAK-Präsident Dr. Armenak Utudjian bei der heutigen Präsentation der neuen Internetplattform: „Wir sind davon überzeugt, dass der Wahrnehmungsbericht noch mehr Wirkung entfalten kann, wenn bekannt ist, dass behördliches Fehlverhalten laufend und unmittelbar den Weg in die Öffentlichkeit findet. Wir wollen mit unserem Wahrnehmungsbericht aber keine behördliche Kuriositätenschau veranstalten, sondern alle Fälle effizient bis zur Behebung des Missstandes begleiten,“ so Utudjian weiter. Man könne mit dieser neuen Form des Berichts auch systemische Fehlermuster erkennen, die über das Fehlverhalten einzelner Personen hinausgehen und anhand dieser Muster proaktiv justizpolitisch tätig werden, um Mängel zu beheben und im Idealfall von vornherein zu vermeiden. „Der Idealzustand wäre irgendwann eine völlig leere Website,“ so der Rechtsanwälte-Präsident.

Praxisfälle, Gesetzgebung und Verbesserungsvorschläge

Der digitale Wahrnehmungsbericht zeigt Mängel und Missstände untergliedert in die Bereiche „Praxisfälle“ und „Gesetzgebung“ auf. Eine weitere Rubrik enthält die aus den Wahrnehmungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abgeleiteten Verbesserungsvorschläge. Alle Fälle können chronologisch und thematisch geordnet aufgerufen und durchsucht werden. Die Praxisfälle weisen zudem einen Hinweis auf den Erledigungsstatus auf. Weiters können Push-Nachrichten aktiviert und somit Verständigungen über neu veröffentlichte Beiträge oder Statusänderungen abonniert werden. Eingereicht werden können Praxisfälle von den 7.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten über ein Online-Formular.

Verfahrensverzögerungen und Probleme bei der Akteneinsicht

Auffällig im Bereich der praktischen Wahrnehmungen sind vor allem diverse Fälle überlanger Verfahren sowie Verfahrensverzögerungen, die sich durch alle Verfahrensarten ziehen und das Resultat personeller Unterbesetzungen und fehlender Ressourcen sind, wie ÖRAK-Vizepräsident Dr. Bernhard Fink verdeutlicht. Außerdem kommt es vor allem im Strafverfahren immer wieder zu Problemen bei der Akteneinsicht. Kritisiert wird zudem die seit über einem Jahr ausständige Nachbesetzung der Präsidentenstelle beim Bundesverwaltungsgericht sowie Missstände beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

ÖRAK fordert Gebührenreform, rasche Neuregelung der Sicherstellung von Datenträgern und Veröffentlichung letztinstanzlicher Entscheidungen der Landes- und Oberlandesgerichte

Im Bereich der Gesetzgebung fordert der ÖRAK vor allem einen verbesserten Zugang zum Recht durch eine umfassende Reform der Gerichtsgebührenstruktur sowie die gänzliche Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren. Beim Verteidigungskostenersatz konnte durch die Aufstockung des dafür vorgesehenen Budgets auf 70 Millionen Euro ein erster wichtiger Erfolg erzielt werden. Allerdings werde auch dieser Betrag weder für einen vollen, noch für einen angemessenen Kostenersatz bei Freisprüchen und Einstellungen ausreichen, gibt Utudjian zu bedenken. Hinsichtlich des zuletzt auch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten, dringenden Reformbedarfs bei der Sicherstellung von Datenträgern verweist Utudjian auf den konkreten Regelungsvorschlag des ÖRAK, der bereits vor einem Jahr vorgestellt wurde. „Die Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes ist dringend geboten und muss von der Politik endlich prioritär behandelt werden“, macht Utudjian die Notwendigkeit einer raschen und sachgerechten Gesetzesänderung deutlich. Zudem verlangen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die umfassende Veröffentlichung letztinstanzlicher Entscheidungen von Landes- und Oberlandesgerichten, um Waffengleichheit zu gewährleisten und Verfahren effizienter gestalten zu können.

Wahrnehmungsbericht als Werkzeug zum Schutz und Ausbau des Rechtsstaates

Es sei wichtig, Fehlentwicklungen transparent darzustellen, konstruktiv zu diskutieren und eine Lösung im Sinne des Rechtsstaates zu finden, so Utudjian. „Ein System kann nur dann funktionieren, wenn es nie aufhört, sich selbst zu hinterfragen und seine Fehler und Problemzonen nicht verschweigt. Unser Wahrnehmungsbericht ist ein ganz wesentliches Werkzeug innerhalb dieses Prozesses und dient dem Schutz und Ausbau des Rechtsstaates. Wenn wir das beherzigen und weiterhin auf Transparenz und sachliche Diskussion setzen, wird der österreichische Rechtsstaat das halten, was uns die Verfassung verspricht, ein zivilisiertes Leben auf der Basis von Gesetzen und Vernunft“, so Utudjian abschließend.
 

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