Dummy Title http://example.com en-gb TYPO3 News Sun, 24 Sep 2023 17:37:28 +0200 Sun, 24 Sep 2023 17:37:28 +0200 TYPO3 EXT:news news-417 Fri, 22 Sep 2023 10:30:00 +0200 Anwaltstag: Beschuldigtenrechte, Rechtsstaat und Künstliche Intelligenz im Fokus /presseinformationen/presse/news/anwaltstag-beschuldigtenrechte-rechtsstaat-und-kuenstliche-intelligenz-im-fokus/ ÖRAK-Präsident Armenak Utudjian wiedergewählt; Kostenersatz bei Freispruch im Strafverfahren gefordert Linz - Der Anwaltstag, die jährliche Fachtagung der österreichischen Rechtsanwaltsanwältinnen und Rechtsanwälte, findet in diesem Jahr vom 21. – 23. September in Linz statt. Auf dem umfangreichen Programm stehen dabei Fachvorträge, Podiumsdiskussionen, Workshops sowie Aus- und Fortbildungsseminare.

Traditionell richten die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Zuge des Anwaltstags immer auch konkrete Forderungen an die Politik. Dem am Donnerstag-Nachmittag für die Dauer von drei Jahren wiedergewählten Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK), Armenak Utudjian, ist vor allem der Kostenersatz bei Freisprüchen und Einstellungen im Strafverfahren ein Anliegen.

„Wir haben uns beim Justizministerium mit einem Modell eingebracht, das die Festsetzung eines angemessenen Kostenersatzes auf Basis der Allgemeinen Honorar-Kriterien vorsieht. Aber jetzt erwarten wir uns auch, dass zügig umgesetzt wird“, so Utudjian in seiner Eröffnungsrede vor 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, darunter die Bundesministerinnen Alma Zadić und Karoline Edtstadler. Darüber, dass es endlich eine angemessene Entschädigung bei Freispruch oder Einstellung geben müsse, „seien sich ja alle Parteien einig.“  

Er betont weiters: „Der Staat hat seine Bürgerinnen und Bürger, wenn er sie zu Unrecht beschuldigt, auch angemessen zu entschädigen. Das Strafverfahren selbst darf nie die Bestrafung sein.“ Beschuldigtenrechte allgemein, auch über den Kostenersatz hinaus, seien nicht hoch genug einzustufen, gerade wenn es um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in ihren Staat gehe. 

Mehr Geld für den Rechtsstaat 

Grundsätzlich fordert Utudjian mehr Geld für den Rechtsstaat. „Der Rechtsstaat ist kein Perpetuum mobile, das sich von selbst ewig weiterdreht“, so Utudjian. Der Satz „Koste es was es wolle“ habe nur eine Berechtigung, wenn es um den Schutz und die Weiterentwicklung des Rechtsstaates gehe. Stillstand sei nicht akzeptabel, weil er in Wahrheit Rückschritt bedeute. „Ich wünsche mir für Österreich den besten Rechtsstaat der Welt und nicht nur den besten aus beiden Welten“, so Utudjian. 

Mehr Staatspolitik, weniger Parteipolitik 

Von der Politik erwarte er sich mehr Staatspolitik und weniger Parteipolitik. Justiz- und Rechtsstaatsthemen seien niemals für Junktime geeignet. Entweder sei etwas sachlich notwendig oder nicht. „Das ist staatspolitisches Fundament. Staatspolitische Verantwortung“, so Utudjian, „Damit vertragen sich auch monatelange interimistische Bestellungen bei hohen Funktionen in der Justiz keinesfalls“. Utudjian weiter: „Es darf nicht einmal den Anschein einer Verpolitisierung der Justiz geben. So verspielt man das Vertrauen der Bevölkerung in unsere unabhängige Gerichtsbarkeit.“ Sein Vorschlag: Eine unabhängige Auswahlkommission, in der auch die Rechtsanwaltschaft bereit wäre, ihre Expertise einzubringen.  

Künstliche Intelligenz als Chance für Rechtsberufe nutzen 

Die österreichische Rechtsanwaltschaft zeigt sich auf ihrer Tagung überzeugt davon, dass die digitale Welt und die Unterstützungen durch Künstliche Intelligenz ein gänzlich neues Aufgabengebiet eröffnen werden, bei dem sich auch sehr junge Kolleginnen und Kollegen von Anfang an als Expertinnen und Experten manifestieren werden.

ÖRAK-Präsident Armenak Utudjian hierzu: „Sobald Innovation in einer Gesellschaft auftritt müssen wir den Einsatz und den Umgang mit ihr diskutieren, - wo unbedingt nötig - reglementieren und dann im Alltag darüber wachen, dass sich jedes Mitglied der Gesellschaft an die ausgemachten Regeln hält. So funktioniert der Rechtsstaat.“ 

Einsatz für bessere Rahmenbedingungen der Berufsausübung 

Als wichtigstes Schwerpunktthema seiner Präsidentschaft bezeichnet Utudjian die Beschäftigung mit der Zukunft des Berufsstandes, wobei ihm insbesondere die Attraktivität des Berufs für Frauen ein Anliegen ist. „Kein Beruf hat weniger Unterschied zwischen den Geschlechtern gemacht, als unserer. Leider auch im negativen Sinne. Hier braucht es noch bessere Rahmenbedingungen. Dafür werde ich mich weiter einsetzen“, so Utudjian. 
 

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news-416 Fri, 28 Apr 2023 10:25:00 +0200 Zuschlagsverordnung gem. § 25 RATG /presseinformationen/presse/news/zuschlagsverordnung-gem-25-ratg/ Der ÖRAK hat in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Gespräche mit politischen Verantwortungsträgerinnen und -trägern geführt, um sie von der dringenden Notwendigkeit einer Tarifanpassung zu überzeugen und die längst fällige Zuschlagsverordnung gem. § 25 RATG zu erwirken.

Erfreulicherweise wurde Mitte März der Entwurf einer Zuschlagsverordnung vom Bundesministerium für Justiz dem Präsidenten des Nationalrates mit der Bitte um Befassung des Hauptausschusses des Nationalrats zur Herstellung des erforderlichen Einvernehmens übermittelt. Die Behandlung im Hauptausschuss erfolgte am 27. April 2023. Die Kundmachung wurde am 27. April 2023 vorgenommen (BGBl. II Nr. 131/2023) .

Die Verordnung sieht einen Zuschlag zu den im RATG als Entlohnung des Rechtsanwaltes und der Rechtsanwältin angeführten festen Beträgen und zu den in § 23a RATG angeführten Beträgen in Höhe von 20% vor und tritt am 1. Mai 2023 in Kraft. Parallel dazu wurde auch die Verordnung über den Normalkostentarif neu erlassen (BGBl. II Nr. 134/2023), die ebenfalls am 1. Mai 2023 in Kraft tritt.

Bitte beachten Sie, dass auch mit Inkrafttreten der neuen Zuschlagsverordnung gem. § 25 RATG die Diskrepanz in den AHK gem. § 6 AHK bis auf weiteres aufrecht bleibt.

Es werden also für Leistungen ab dem 1. Mai 2023 bei Abrechnung nach RATG die Beträge gem. Zuschlagsverordnung zur Anwendung kommen. Bei der Abrechnung nach AHK kann ein Zuschlag von 27% zu der bis zum Inkrafttreten der Zuschlagsverordnung geltenden RATG-Entlohnung als angemessen betrachtet werden.

Der ÖRAK erachtet es aber alternativ für zulässig, eine Umrechnung des Zuschlags auf das RATG in der Fassung der neuen Zuschlagsverordnung nach folgender Formel vorzunehmen: y = ((RATG_alt + AHK_Zuschlag) / (RATG_alt + Zuschlag_VO) * 100) - 100

Sofern Ihr Softwareanbieter diese Berechnungsformel anwendet, handelt es sich somit um eine Umrechnung des RATG_alt + Zuschlag auf RATG_neu samt Zuschlag, die im Ergebnis (mit Ausnahme allfälliger Rundungsdifferenzen) dem RATG_alt + Zuschlag entspricht.

Um stets die aktuellen Berechnungen in Ihrer Anwaltssoftware hinterlegt zu haben, ist es notwendig die von Ihrer Anwaltssoftware angezeigten Updates umgehend einzuspielen. Nutzen Sie diese Gelegenheit um sich zu vergewissern, dass das Einspielen von Programmupdates in Ihrer Kanzlei schnellstmöglich durchgeführt wird und im derzeitigen Kanzlei-Workflow integriert ist.

 

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news-415 Wed, 08 Mar 2023 10:00:00 +0100 Zivilrechtstag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte /presseinformationen/presse/news/zivilrechtstag-der-oesterreichischen-rechtsanwaeltinnen-und-rechtsanwaelte/ Am 17. April 2023 veranstaltet der ÖRAK gemeinsam mit der Wirtschaftsuniversität Wien im Festsaal der WU den ersten Zivilrechtstag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Hochkarätige Referentinnen und Referenten (Univ.-Prof. Dr. Susanne Auer-Mayer, o.Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski, Univ.-Prof. Sen.-Präs. des OGH Dr. Georg E. Kodek, Univ.-Prof. Dr. Sebastian Mock, Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner, Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer) informieren Sie über aktuelle Entwicklungen ua im Versicherungs- und Gewährleistungsrecht, iZm der Verjährung von Urlaubsansprüchen, Vertragslücken nach AGB-Kontrolle, Fremdwährungskrediten sowie über dogmatische und praktische Fragen betreffend das Klagebegehren.

Die Einladung mit allen Details finden Sie hier.

Diese ganztägige Veranstaltung wird bei durchgehender Anwesenheit – ohne, dass es einer Antragstellung bedarf – von der Rechtsanwaltskammer Wien als Ausbildungsveranstaltung für Rechtsanwaltsanwärter im Ausmaß von zwei Halbtagen approbiert. Nutzen Sie dieses Angebot auch, um Ihrer Fortbildungsverpflichtung als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt gem. § 54 RL-BA 2015 nachzukommen.

Die Teilnahmegebühr beträgt EUR 80,00. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um Anmeldung bis 10. April 2023 über das myawak-Kundenportal gebeten.

Zur Anmeldung gelangen Sie hier. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

 

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news-414 Tue, 24 Jan 2023 09:33:37 +0100 Tarifanpassung – Vertreterversammlung des ÖRAK beschließt Änderung der AHK /presseinformationen/presse/news/tarifanpassung-vertreterversammlung-des-oerak-beschliesst-aenderung-der-ahk/ Seit nunmehr fast zwei Jahren fordert der ÖRAK eine Anpassung des Rechtsanwaltstarifs gem § 25 RATG. Die letzte Anpassung erfolgte 2015 mit Wirksamkeit 1. Jänner 2016. Der Wertverlust aufgrund der seither eingetretenen Inflation beträgt inzwischen mehr als 25%.

Schon im April 2021 - damals war bereits ein mehr als 10%iger Wertverlust eingetreten - hatte der ÖRAK einen Antrag auf Zuschlagsfestsetzung bei der Bundesministerin für Justiz eingebracht, der bislang allerdings - trotz mehrfacher Urgenzen - unerledigt geblieben ist.

Zuletzt hat die Vertreterversammlung des ÖRAK im September 2022 in einer Resolution an die Bundesministerin für Justiz festgehalten, dass eine Zuschlagsfestsetzung unverzüglich zu erfolgen hat und als erste Protestmaßnahme die kostenlose Erste Anwaltliche Auskunft der Rechtsanwaltskammern mit 26. September 2022 ausgesetzt.

Wie bereits im Infom@il 27/2022 angekündigt, hat der ÖRAK für 20. Jänner 2023 eine außerordentliche Vertreterversammlung zur Änderung der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) anberaumt. In diesem weiteren Schritt haben die Delegierten des ÖRAK eine Änderung der AHK beschlossen, wonach ein Zuschlag in Höhe der seit dem Inkrafttreten der letzten Zuschlagsverordnung eingetretenen Inflation als angemessen betrachtet werden kann. Die Änderungen treten mit 15. März 2023 in Kraft.

Die AHK stellen eine gutachterliche Stellungnahme über die Angemessenheit des rechtsanwaltlichen Honorars gemäß § 1052 ABGB dar. Gemäß §§ 6 bzw 10 AHK kann die Berechnung des Honorars unter sinngemäßer Anwendung des RATG erfolgen.

Gemäß § 25 RATG hat die Bundesministerin für Justiz eine Zuschlagsverordnung zu erlassen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Mangels gesetzlichen Automatismus (im Gegensatz zur automatischen Anpassung des § 31a Abs 1 GGG) ist die Situation eingetreten, dass trotz massiver Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und trotz der Verpflichtung gem § 25 RATG bislang keine Zuschlagsverordnung erlassen wurde und so letztendlich die Ansätze des RATG nicht mehr als angemessen betrachtet werden können.

Um diesem Zustand entgegenzuwirken, wurde für den gesamten Bereich der AHK (für die Teile 2 und 4 im § 6 und für den Teil 3 im § 10) ein automatischer Zuschlag bei Überschreitung einer 5%-Schwelle gegenüber der letzten Zuschlagsverordnung eingefügt.

Der jeweils gültige Zuschlag wird auf der Homepage des ÖRAK veröffentlicht werden.

Die Rechtsanwaltschaft fordert darüber hinaus weiterhin die sofortige Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands durch Erlass einer Zuschlagsverordnung gemäß § 25 RATG.

 

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news-412 Wed, 11 Jan 2023 09:40:00 +0100 Interview mit CCBE-Präsident Panagiotis Perakis /presseinformationen/presse/news/interview-mit-ccbe-praesident-panagiotis-perakis/ Der 60-jährige Grieche ist seit Jahresbeginn Präsident des CCBE (Rat der europäischen Anwaltschaften). Die Präsidentschaft wechselt jährlich. Panagiotis Perakis ist Rechtsanwalt in Athen und seit 2014 im CCBE engagiert. Er spricht über die Herausforderungen iZm künstlicher Intelligenz, die Vorschläge der Europäischen Kommission und den Ukraine-Konflikt, der Europa in Atem hält. Hier lesen Sie die englische Originalfassung des Interviews, die deutsche Übersetzung finden Sie im Anwaltsblatt, Heft 1/2023 auf S 54 ff.


In the position paper on the AI Act, the CCBE expressed objections to the use of artificial intelligence (AI) in the context of law enforcement and, in the field of justice against full decision-making by an AI. Is the right to a fair trial under Art 6 ECHR in danger?


Τhe use of AI raises many questions, especially with regard to fundamental rights and the rule of law. In several aspects AI may improve the quality of our justice system and ease access to justice. However, as a general rule, the CCBE considers that the respect for fundamental rights and adherence to high ethical standards that underpin institutions based on the rule of law, cannot be subordinated to mere efficiency gains or cost-saving benefits, whether for court users or judicial authorities. AI systems should be introduced in the justice system only when there are sufficient safeguards against any form of bias or discrimination.

Regarding in particular the use of AI systems for law enforcement purposes, the CCBE considers that the use of AI in criminal justice systems and law enforcement raises numerous issues, such as inherent bias in tools used for predicting crime or assessing the risk of re-offending. Such forms of discrimination pose a threat to civil rights. Beyond bias and discrimination, fundamental rights risk being undermined by the use of AI systems which replace necessary individual assessments by statistical calculations or assessing probabilities. A number of predictive policing systems have been shown to reflect biases in the dataset upon which they have been educated or in the features of the system. Such systems tend disproportionately to include people from certain communities. The AI tool will therefore reflect policing bias. Predictive policing systems can undermine the presumption of innocence by treating people as individually suspect on the basis of inferences about a wider group.

Additionally, the algorithms work is usually not disclosed to the persons affected by the result of their use. This leaves the defendant unable to challenge the predictions made by the algorithms, which jeopardises the right to a fair trial.

What procedural principles are being undermined?
The CCBE notes that the provision of the AI Act, and its Annex III.6.a. which allows AI systems to assess the risk of offending, creates a risk of violating the principle of the presumption of innocence. Threats to fundamental rights also arise from the assessment of the risk of “reoffending” and “risk for potential victims of criminal offences”. The CCBE considers that the right to a fair trial begins with a fair investigation. Therefore, the proposal should definitively exclude the use of AI tools for the purposes of so-called “predictive policing” and for the purposes of determining risks of future offending as an aid to the making of decisions as to the granting of bail, the imposing of a sentence following conviction, the making of decisions concerning probation and, generally, during prosecution and trial.

The CCBE also points out that the principles of transparency and explainability must be strictly observed. In those cases where the manner in which an AI system produces an output is not transparent or where that output cannot be sufficiently explained, the output must not be taken into account by a law enforcement authority. In any case, the outputs of AI systems for law enforcement purposes ought not to be admitted as evidence in any subsequent judicial proceedings. Such outputs must be removed from the Court file.

How can these developments be prevented?
Generally speaking, the CCBE considers that a set of rules and principles governing the use of AI must be defined and adopted. In order to ensure respect for fundamental rights and the right to a fair trial, it should be clearly and explicitly expressed that the proposed regulation does not preclude the establishment of additional general rules further restricting or prohibiting the use of artificial intelligence in the fields of justice, including criminal investigations by law enforcement authorities. Use of AI tools must be reconciled with the fundamental principles that govern the judicial process and guarantee a fair trial, including the rules of adversarial procedures, the principle of equality of arms, and the impartiality of the court. Even if there might be a temptation to sacrifice all for efficiency, these fundamental rights must remain guaranteed to all parties seeking justice.

The CCBE stresses that the AI Act should be strengthened with a prohibition of automated decision making by AI systems in the field of Justice or even systems which promote the temptation to only rubber-stamp decisions prepared by AI systems. Accordingly, the CCBE considers that the judge should not be allowed to delegate all or part of his/her decision-making power to an AI tool, and that a right to a human judge should be guaranteed at all stages of the proceedings.

New proposals presented by the European Commission, such as the Data Act or the Fight against child sexual abuses, contain provisions allowing broad access to data not only by public authorities but also private entities. Do you think that these proposals contain enough safeguards to ensure professional secrecy?
These two proposals raise concerns with regard to the protection of the confidentiality of communications and professional secrecy /legal professional privilege (PS/LPP).

Regarding the Data Act, the proposal aims to ensure fairness in the allocation of value from data among actors in the data economy and to foster access to and use of data. More specifically, the Data Act provides for several obligations, upon data holders in particular, to make data available. Recital 7 of the proposal provides that “no provisions of this Regulation should be applied or interpreted in such a way as to diminish or limit the right to the protection of personal data or the right to privacy and confidentiality of communications”, with specific reference to the GDPR and the e-privacy directive. It also contains provisions in order to guarantee respect of trade secrets or intellectual property rights. The CCBE welcomes such provisions but considers them insufficient to ensure the protection of PS/LPP, as guaranteed by the ECHR and EU primary law, as such principle may cover data which are not personal nor protected by trade secrets.

What do you suggest?
The Data Act should provide for a general provision to ensure an adequate protection of PS/LPP. It should be amended to include that the Regulation applies without prejudice to national rules regarding professional secrecy, such as rules on the protection of professional communications between lawyers and their clients. The obligations provided for by this Regulation should not apply to professionals subject to professional secrecy, where such obligations would lead these professionals to breach their professional secrecy.  This is our main position regarding PS/LPP.

In addition, there are other sources of concerns, like the lack of a clear definition of the concepts used by the proposal of “exceptional need”, “public emergency”, as well as the reference to national procedures, which creates a high risk of divergent interpretations and increases the likelihood of interference with fundamental rights.

Is such interference with fundamental rights justified when it comes to combating child sexual abuse?
Regarding this proposal the CCBE fully supports the objective to combat such crimes and the adoption of specific measures to prevent and fight it; however, the CCBE has serious concerns, which are also shared by the European Data Protection Board and the European Data Protection Supervisor, over the threats posed by the proposal on the right to privacy, and the protection of PS/LPP.

A first main concern arises by the fact that the proposal has not repeated the transitional provisions of the Regulation 2021/1232, adopted to modify the e-privacy directive to fight against sexual abuses, pending the adoption of the current proposal, where a clause on the protection of PS/LPP is explicitly provided. The analysis of the proposal reveals that the necessary safeguards to ensure the protection of fundamental rights, including the confidentiality of communications, have been discarded. The proposal, which is the legal basis to the detection obligation lacks legal clarity and proportionality regarding the interferences and limitations to fundamental rights.

The CCBE is also deeply concerned by the involvement of private actors to identify, collect, and forward content information while they are not subject to any obligation of professional secrecy nor to democratic control. The CCBE is strongly opposed to the approach where the protection of fundamental rights is partly or fully delegated to private parties.

What remedies could be implemented?
It is up to the EU legislators to adopt clear legal provisions and safeguards to ensure that fundamental rights of all citizens are properly ensured and well balanced. The CCBE stresses that in all cases service providers should be required to ensure that the technology they used guarantees that there is no interference with any kind of data or communication protected by PS/LPP. They should be required to use all technological means available to leave protected material out of the scope of their detection obligation.

The conflict between Russia and Ukraine is currently shaking all of Europe. To what extent has the CCBE been able to provide support to the profession of lawyers in Ukraine?
The CCBE was among the first international organizations who reacted against the Russian invasion in Ukraine, issued a clear Statement on the 2nd day of war (25 February 2022). Since then, the involvement of the CCBE is continuous and in many different fields.

On 4 March 2022, a CCBE letter was sent to the Prosecutor of the ICC, offering any necessary support of the CCBE and its members in order to raise awareness and provide guidance to lawyers providing legal assistance to persons fleeing from Ukraine regarding the collection and preservation of evidence of war crimes that can be used by the Prosecutor of the ICC. Regarding Ukrainian people, to be practical and helpful, the CCBE prepared and published a list of contact points in the different European countries which can be contacted by people fleeing Ukraine and in need of legal assistance. In addition, two very successful webinars were organised by the CCBE and the European Lawyers Foundation, the first on the subject “Ukraine and the ICC: the role of European Lawyers”, and the second “EU Sanctions: Helping EU lawyers navigate the Russian sanctions”. Especially regarding the sanctions, the CCBE does not only provide immediate and accurate information to its members, but examines carefully the compliance of every measure with the Rule of Law, as well.

Regarding our Ukrainian colleagues and the profession of lawyer in Ukraine, the CCBE has provided and continues to provide for any possible type of support. Since March 2022 the Ukrainian National Bar Association (UNBA) representatives are invited to present regular updates on situation in Ukraine within the CCBE committees, the Standing Committees and the Plenary Sessions. In the April’s 2022 Standing Committee, the CCBE offered the opportunity to the UNBA representatives to have a direct contact and exchange on the current situation with the EU Commissioner for Justice, Didier Reynders, who was invited and participated.

What can be done for the affected colleagues?
To support Ukrainian lawyers who are forced to leave their country, the CCBE prepared and published a recommendation on qualifications of Ukrainian lawyers which invites the Bars and Law Societies of the EU Member States to undertake steps that facilitate the exercise of the profession outside Ukraine.

Following a request received from the UNBA in relation with some national reforms in Ukraine touching the legal profession, proposed by the Government without any involvement of the UNBA, the CCBE offered its continuous support for the defence of the independence and the core values of the profession.

CCBE President, James MacGuill, visited Ukraine at the beginning of September 2022, taking part at the meeting of the UNBA Supreme Council and leaders of Ukrainian Regional Bar Associations. He also met with the Board of Trustees responsible for distributing international donations. During this visit he received the High Award of the UNBA “Defender of the Bar” in recognition of his leadership in helping Ukrainian lawyers.

As regards financial support, the CCBE firstly decided to waive the 2022 subscription fee for the UNBA and, subsequently, donated money to the UNBA to support Ukrainian lawyers.

Finally, at the November’s 2022 Plenary Session, CCBE’s Human Rights Award was given to Ukrainian lawyer Nadia Volkova and to the UNBA.

More details on these and other actions undertaken by the CCBE regarding the situation in Ukraine are available on the CCBE website under the section “Actions”.

What impact will the conflict have on the CCBE?
As for the future, I can confidently assure you that we will continue to stand by our Ukrainian colleagues and the legal profession in Ukraine to the best of our ability.

Regarding, finally, the future status of the Federal Chamber of Lawyers of the Russian Federation within the CCBE, we have already started the relevant discussions. The decision will be taken soon by our members, following a fair and clear procedure, in accordance with our statutes.


Die Commission de Conseil des Barreaux européens (CCBE – Rat der europäischen Anwaltschaften) wurde 1960 mit Sitz in Brüssel gegründet. Sie ist die Verbindung der nationalen Anwaltschaften der 27 EU-Staaten, 3 EWR-Länder und der Schweiz, weitere Staaten sind assoziiert. Weitere Informationen: ccbe.eu

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news-413 Mon, 19 Dec 2022 11:05:34 +0100 ÖRAK fordert sofortige Anpassung des Rechtsanwaltstarifs /presseinformationen/presse/news/oerak-fordert-sofortige-anpassung-des-rechtsanwaltstarifs/ Für die Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege fordert die österreichische Rechtsanwaltschaft seit über eineinhalb Jahren eine Anpassung des Rechtsanwaltstarifs.

Die letzte Anpassung erfolge im Jahr 2016. Der Wertverlust aufgrund der seither eingetretenen Inflation beträgt inzwischen bereits über 25%.

Gemäß § 25 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu den im § 23a RATG angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist bei einer Steigerung des Verbraucherpreisindex um 10% anzunehmen. Der ÖRAK hat bereits bei Überschreiten der 10%-Schwelle im April 2021 einen Antrag auf Zuschlagsfestsetzung gemäß § 25 RATG bei der Bundesministerin für Justiz eingebracht, der bislang allerdings – trotz mehrfacher Urgenzen – unbearbeitet geblieben ist. Zuletzt hat die Vertreterversammlung des ÖRAK im September 2022 in einer Resolution an die Bundesministerin für Justiz festgehalten, dass eine Zuschlagsfestsetzung unverzüglich zu erfolgen hat.

Leidtragende des eingetretenen Wertverlustes sind die obsiegenden Parteien eines Zivilverfahrens. § 41 Zivilprozessordnung zufolge hat die obsiegende Partei einen Anspruch gegen die unterlegen Partei auf Ersatz der Kosten. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach dem RATG, auch wenn eine andere Honorarvereinbarung (zB Stundenhonorar) mit der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt getroffen wurde. Nur wenn die Tarifansätze im RATG angemessen sind, wird die obsiegende Partei ausreichend entschädigt. Aufgrund der bislang – trotz des eingetretenen Wertverlustes von mittlerweile über 25% – nicht erfolgten Anpassung der Tarifansätze ist ein ausreichender Kostenersatz nicht mehr gegeben. Diese Situation, dass selbst im Falle des Obsiegens in einem Zivilverfahren kein gänzlicher Kostenersatz erfolgt, hält Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen davon ab den Rechtsweg zu beschreiten und stellt somit ein gravierendes Rechtsschutzdefizit und eine Barriere im Zugang zum Recht dar.

Die Rechtsanwaltschaft fordert daher die sofortige Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands durch Erlass einer Zuschlagsverordnung gemäß § 25 RATG.

 

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news-411 Mon, 21 Nov 2022 10:30:00 +0100 ÖRAK fordert tiefgreifende Reformen bei Sicherstellung und Auswertung von Daten und Datenträgern /presseinformationen/presse/news/oerak-fordert-tiefgreifende-reformen-bei-sicherstellung-und-auswertung-von-daten-und-datentraegern/ Gutachten zeigt rechtsstaatliche Defizite und erheblichen Reformbedarf auf; ÖRAK präsentiert Katalog an Reformvorschlägen und fordert rasche Umsetzung

Im Rahmen einer Pressekonferenz zum Thema „Sicherstellung und Auswertung von Daten und Datenträgern – Defizite und Reformvorschläge“ präsentierte der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) am Montag einen Katalog an Reformvorschlägen, „um den Rechtsstaat im Bereich der Sicherstellung von Kommunikationsgeräten wie Handys, Laptops oder Tablets in das digitale Zeitalter zu führen“, wie ÖRAK-Präsident Dr. Armenak Utudjian eingangs festhielt. Die Forderungen der Rechtsanwaltschaft beruhen auf einem im Auftrag des Instituts für Anwaltsrecht der Universität Wien von Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes und Mag. Shirin Ghazanfari (Institut für Strafrecht und Kriminologie, Universität Wien) ausgearbeiteten Gutachten, das sich detailliert der geltenden Rechtslage, rechtsstaatlichen Defiziten und Reformvorschlägen widmet und einen konkreten Gesetzesvorschlag beinhaltet.  

Utudjian: „Es besteht dringender Handlungsbedarf, um Beschuldigtenrechte auf ein rechtsstaatlich vertretbares Niveau anzuheben“
„Sicherstellungen beziehen sich auf einzelne Gegenstände und können auch unabhängig von Hausdurchsuchungen vorgenommen werden. Für dieses Vorgehen existieren derzeit nur äußerst niederschwellige Voraussetzungen, denn die heute geltenden Sicherstellungsbefugnisse der Ermittlungsbehörden stammen noch aus einer Zeit vor „Big Data“, Smartphones und moderner Informationstechnologie“, erklärt ÖRAK-Vizepräsident Dr. Bernhard Fink. „Die Ermittlungsbehörde benötigt für die Sicherstellung weder eine richterliche Bewilligung, noch muss ein dringender Tatverdacht vorliegen“, so Fink.  

„Eine Sicherstellung von Kommunikationsgeräten gibt letzten Endes dieselben und sogar mehr Daten preis als eine Kommunikationsüberwachung (durch eine sogenannte „Nachrichtenüberwachung“). Dennoch sind ihre Voraussetzungen ungleich geringer: Der nur mögliche Beweiswert der auf dem sichergestellten Datenträger vermuteten Daten und eine Anordnung der Staatsanwaltschaft genügen; es sind kein dringender Tatverdacht und keine Mindestschwere der Anlasstat erforderlich; Regelungen zum Umgang mit Zufallsfunden fehlen. Ferner fehlt in bestimmten Konstellationen die richterliche Kontrolle zum Schutz der beruflichen Verschwiegenheitsrechte wie des Redaktionsgeheimnisses oder der anwaltlichen Schweigepflicht. Vor allem aber werden der Beschuldigte und sein Verteidiger nach einer Sicherstellung nicht darüber informiert, welche Daten die Strafverfolgungsbehörde nun in der Hand hat. Anders als nach einer Überwachung fehlt damit das rechtliche Gehör“, erläutert Zerbes die Defizite der geltenden Rechtslage. „Es besteht dringender Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers, um die Beschuldigtenrechte auf ein rechtsstaatlich vertretbares Niveau anzuheben“, fasst ÖRAK-Präsident Armenak Utudjian den vorliegenden Befund zusammen. 

Höhere Eingriffsschwellen bei Sicherstellung von Kommunikationsgeräten 
Das Gutachten zielt nicht darauf ab, den Strafverfolgungsbehörden Daten, die sie als Beweismittel verwenden wollen, unzugänglich zu machen. Zerbes plädiert jedoch dafür, die Regeln zur Sicherstellung von Kommunikationsgeräten an jene rechtsstaatlichen Vorgaben anzupassen, die auch bei einer Kommunikationsüberwachung (Nachrichtenüberwachung) vorgesehen sind. Damit wäre vor allem verbunden, als Anlass den dringenden Verdacht auf eine mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Straftat vorzusehen. Ausgeklammert werden sollte der (bislang strittige) Zugriff auf Datenbestände externer Speicherplätze wie zB auf Clouds; ein solcher Zugriff ist ohnedies durch Kommunikationsüberwachung möglich.  

Beschränkung der Verwendbarkeit von Zufallsfunden, Transparenz für Beschuldigte 
Ebenfalls nach dem Vorbild einer Kommunikationsüberwachung schlägt das Gutachten außerdem eine Beschränkung der Verwendbarkeit von Zufallsfunden auf strafbare Handlungen vor, die auch Anlass zu einer derartigen Sicherstellung hätten geben können.

Der Kern des Vorschlags bezieht sich sodann auf den enormen Überschuss an Daten, der bei der Sicherstellung eines Smartphones oder sonstigen Kommunikationsgeräts zugänglich wird. Kein Betroffener einer Sicherstellung hat mehr Überblick über die Daten - Kommunikationsverläufe und -inhalte, Bilder, Videos, Ortsaufzeichnungen, angeklickte Internetseiten etc -, die auf seinem Kommunikationsgerät sichtbar gespeichert oder rekonstruierbar sind. Der Prozess der Auslesung und Auswertung sollte daher so geregelt werden, dass er dem Betroffenen gegenüber transparent wird: Dieser sollte innerhalb bestimmter (gestaffelter) Fristen (im Fall verschlüsselter Daten bis zu 14 Wochen) bit-idente Kopien der Datenträger erhalten, an denen die Strafverfolgungsbehörden ihre Auswertung vornehmen. Denn nur dann hat der Betroffene die Möglichkeit zu beantragen, dass entweder weitere, von der Staatsanwaltschaft vorerst für irrelevant befundene Daten zum Akt genommen werden oder dass jene Daten, die aus seiner Sicht nicht mit dem Verdacht gegen ihn zusammenhängen, gelöscht werden. Über Zufallsfunde soll ein eigener Akt anzulegen sein.  

Beschränkung der Akteneinsicht von Mitbeschuldigten und Anerkennung eines Widerspruchsrechts des Beschuldigten zum Schutz beruflicher Verschwiegenheitsrechte  
Zum Schutz der Privatsphäre des Betroffenen wird vorgeschlagen, die bereits nach geltender Rechtslage mögliche Beschränkung der Akteneinsicht von Opfern, Privatbeteiligten und Privatanklägern auf Mitbeschuldigte auszudehnen, soweit deren Interessen nicht beeinträchtigt werden. Dies könne auch das Risiko einer medialen Verbreitung und damit eine - über das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinausgehende - Bloßstellung von Verdächtigen minimieren.

Außerdem sollte, so Zerbes, auch der Beschuldigte, bei dem etwa vom Anwaltsgeheimnis oder vom journalistischen Schweigerecht umfasste Unterlagen gefunden werden, durch einen darauf bezogenen Widerspruch gegen die Sicherstellung eine gerichtliche Entscheidung über deren Sichtung erreichen können.  

ÖRAK fordert tiefgreifende Reform bei Sicherstellung und Auswertung von Daten und Datenträgern 
„Es ist höchste Zeit, die aus der digitalen Steinzeit stammenden und inzwischen rechtsstaatlich bedenklichen Regelungen zur Sicherstellung von Datenträgern grundlegend zu reformieren“, erklärt Utudjian und fordert die Einleitung eines Reformprozesses auf Basis des vorliegenden Gutachtens, das grobe rechtsstaatliche Defizite der geltenden Rechtslage offenbare. „Wir appellieren an die Frau Bundesministerin für Justiz und den Gesetzgeber, rasch ein entsprechendes Gesetzesvorhaben auf den Weg zu bringen und damit ein ganz wesentliches rechtsstaatliches Problem zu beseitigen“, so Utudjian.  

Der ÖRAK fordert, folgende Punkte dabei jedenfalls zu berücksichtigen: 

  • Anhebung der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Kommunikationsgeräten durch Einführung besonderer Bestimmungen in Anlehnung an die bestehenden Regelungen zur Nachrichtenüberwachung

Anhebung der Schwelle der Anlasstaten auf mit über einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten und Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie Einführung einer begründeten gerichtlichen Bewilligung als Voraussetzung. 

  • Schaffung klarer Regelungen im Umgang mit Zufallsfunden

Beschränkung der Verwendbarkeit von Zufallsfunden auf strafbare Handlungen, die auch Anlass zu einer derartigen Sicherstellung hätten geben können. 

  • Transparenz gegenüber Beschuldigten im Zusammenhang mit Sicherstellungen

Beschuldigten müssen sämtliche sichergestellten Teile (Gesamtdatensatz) - bit-idente Kopie, Kopie der nachträglich wiederhergestellten Daten und der „konservierten“ flüchtigen Daten - auf einem (oder mehreren) Datenträgern zur Verfügung gestellt werden. 

  • Verkürzung der Dauer des Auswertungsprozesses durch Einführung verbindlicher Fristen

Der von der Sicherstellung eines Datenträgers betroffenen Person ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen, eine Kopie der Gesamtdaten auszuhändigen. Nur unter besonderen Umständen soll eine Fristerstreckung auf insgesamt acht Wochen, im Fall verschlüsselter Daten auf maximal vierzehn Wochen möglich sein. 

  • Beschränkung der Akteneinsicht von Mitbeschuldigten - analog zur Rechtslage betreffend Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger - soweit deren Interessen nicht beeinträchtigt werden 
  • Anerkennung eines Widerspruchsrechts des Beschuldigten in Berufung auf ein Verschwiegenheitsrecht eines Berufsgeheimnisträgers

Zur Wahrung beruflicher Verschwiegenheitsrechte muss dem Beschuldigten (und externen Hilfskräften des Berufsgeheimnisträgers) ein darauf bezogenes Widerspruchsrecht gegen die Sicherstellung eingeräumt werden. Daraufhin ist der Datenträger zu versiegeln und bei Gericht zu hinterlegen. Aus praktischen Gründen soll zunächst dem Beschuldigten selbst eine Bezeichnungsobliegenheit und damit die Pflicht zur Aussortierung des der Verschwiegenheit unterliegenden Materials auferlegt werden. Im Anschluss soll der Berufsgeheimnisträger das vorsortierte Material sichten können. Danach entscheidet das Gericht nach einer Sichtung, welche der aussortierten Daten dem Berufsgeheimnis unterliegen. Darüber hinaus soll dem Beschuldigten das Recht eingeräumt werden, einer Sicherstellung zu widersprechen, unabhängig davon, wo sich die der Verschwiegenheit unterliegenden Informationen befinden. Ziel der Regelung: Informationen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, dürfen nicht an die Ermittlungsbehörden gelangen.    

Sowohl Utudjian und Fink als auch Zerbes betonen, dass es sich bei den im Rahmen der Pressekonferenz vorgestellten Analysen und Forderungen um keine Stellungnahme oder Wertung zu oder von innenpolitischen Geschehnissen gleich welcher Art handle. Zerbes befasst sich bereits seit 2014 mit dem Thema. Das Gutachten wurde in unbeeinträchtigter Unabhängigkeit verfasst. „Sowohl das Gutachten als auch die daraus abgeleiteten Lösungsvorschläge beziehen sich auf eine in der Praxis längst identifizierte Schieflage zulasten der Verteidigung. Nun ist es erstmals gelungen, aus dieser vielschichtigen und komplexen Thematik konkrete Reformvorschläge abzuleiten“, so ÖRAK-Präsident Dr. Utudjian abschließend.

Gutachten zum Download
Das im Auftrag des Instituts für Anwaltsrecht der Universität Wien von Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes und Mag. Shirin Ghazanfari (Institut für Strafrecht und Kriminologie, Universität Wien) ausgearbeitete Gutachten zum Thema der Sicherstellung und Auswertung von Daten und Datenträgern können Sie hier herunterladen.

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news-410 Mon, 07 Nov 2022 09:49:03 +0100 WEBCAST Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst /presseinformationen/presse/news/webcast-rechtsanwaltlicher-bereitschaftsdienst/ Haben Sie als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt Interesse, am rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen oder sind Sie bereits Bereitschaftsanwältin bzw. Bereitschaftsanwalt und wollen Ihr Wissen rund um den rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst auf den aktuellsten Stand bringen?

Dann empfehlen wir Ihnen, sich den kostenlosen ON DEMAND-WEBCAST zum rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst anzusehen. Der ÖRAK hat diesen Webcast in Zusammenarbeit mit der AWAK aufgenommen, um Ihnen die Arbeit als Bereitschaftsanwältin bzw. Bereitschaftsanwalt zu erleichtern.

Darin werden die wesentlichen Änderungen des Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetzes 2021 zusammengefasst, Sie erhalten Praxistipps für die Anrufbereitschaft sowie das Einschreiten vor Ort und erfahren die wesentlichen Aspekte iZm der administrativen Abwicklung des Bereitschaftsdienstes.

Zu diesem kostenlosen ON-DEMAND-WEBCAST gelangen Sie hier.

 

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news-409 Mon, 26 Sep 2022 14:22:03 +0200 Vertreterversammlung des ÖRAK /presseinformationen/presse/news/vertreterversammlung-des-oerak/ Mit Beschluss der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 22. September 2022 haben die Delegierten zur Vertreterversammlung Änderungen der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015), der Richtlinie der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Errichtung und Führung eines Patientenverfügungsregisters der österreichischen Rechtsanwälte (RAPatVR-RL), der Richtlinie der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Errichtung und Führung eines Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte (RATR-RL), der Richtlinie gemäß § 37 Abs 1 Z 7 RAO über die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (Urkundenarchiv-RL) und der Richtlinie gemäß § 37 Abs 1 Z 1a RAO über Ausweiskarten mit elektronischer Anwaltssignatur (Ausweis-RL) vorgenommen.

Die entsprechenden Kundmachungen finden Sie hier.
Die Erläuterungen zu den Richtlinien finden Sie hier.
 

Änderung der RL-BA 2015

Mit der Änderung des § 35 RL-BA 2015 wird die Möglichkeit geschaffen, auch virtuelle Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen. Eine Anerkennung von virtuellen Ausbildungsveranstaltungen ist aufgrund der Wichtigkeit und besseren Eignung der in Präsenzform abgehaltene Veranstaltungen auf zwölf Halbtage beschränkt. In § 36 RL-BA 2015 wird klargestellt, wer für die Anerkennung virtueller Ausbildungsveranstaltungen zuständig ist.

Durch die Änderung in § 40 Abs 4 RL-BA 2015 wird klargestellt, dass es mittlerweile keine Ausnahme an der Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr mehr gibt.

Durch die Bestimmungen der eIDAS-VO zu Vertrauensdiensteanbietern ist die vorgesehene Anerkennung bzw Überprüfung der Zertifizierungsstellen durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nicht mehr notwendig. § 41 RL-BA 2015 ist daher überholt und entfällt.

Die Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften wurden in Verhandlungen mit der Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Damit einhergehend wurde in § 43 Abs 1 und Abs 3 RL-BA 2015 eine Klarstellung des Verweises auf den Anhang der Richtlinien vorgenommen.

Die Änderung der RL-BA 2015 tritt am 27. September 2022 in Kraft. Betreffend § 35 Abs 3 RL-BA 2015 wird auf die Übergangsbestimmung in § 59 Abs 7 RL-BA 2015 hingewiesen.

Änderung der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) und der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018)

Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 71/2022, wurde auf Initiative der Standesvertretung ein Ruhen der Rechtsanwaltschaft bzw. der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin und -anwärter aufgrund Elternschaft eingeführt. Die Standesvertretung konnte damit eine seitens der Mitglieder wiederholt vorgebrachte Forderung umsetzen. Insbesondere seitens der weiblichen Standesmitglieder wurde die Problematik geschildert, dass bei Geburt eines Kindes aufgrund der hohen finanziellen Belastungen und des geringeren Einkommens häufig eine Streichung aus der Liste erfolgt. Um dies zu verhindern, ist nun vorgesehen, dass während des Ruhens keine Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen Teil A und Teil B zu leisten sind.

Darüber hinaus wurde in der Versorgungseinrichtung Teil A die Möglichkeit geschaffen, Zeiten des Ruhens aufgrund Elternschaft, in denen keine Beiträge geleistet wurden, zu günstigen Konditionen nachzukaufen. Außerdem sieht die Satzung Teil A 2018 vor, dass Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz bzw. eines entsprechenden Zeitraums für selbständige Rechtsanwältinnen, die in das Ruhen aufgrund Elternschaft fallen, automatisch als volle Beitragsmonate angerechnet werden. Bisher und weiterhin besteht natürlich die Möglichkeit im Fall der Elternschaft in die Liste eingetragen zu bleiben. Korrespondierend zu dieser Beitragsbefreiung in Teil A ist nun auch in der Versorgungseinrichtung Teil B eine Beitragsbefreiung für die Dauer eines Beschäftigungsverbots bzw. eines entsprechenden Zeitraums vorgesehen.

Außerdem wurde das Rentenantrittsalter in der Versorgungseinrichtung Teil B von 65 auf 70 erhöht. Dadurch ist es künftig möglich, fünf Jahre länger Beiträge, die als Betriebsausgabe absetzbar sind, in das kapitalgedeckte Altersversorgungssystem Teil B zu leisten. Um jedoch Schlechterstellungen zu vermeiden, besteht auch die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente oder eine Beitragsbefreiung ab Vollendung des 65. Lebensjahrs zu beantragen. Darüber hinaus wurde die Abfindung für den Todesfall von 40 Prozent auf 60 Prozent erhöht.

Eine wesentliche Änderung wurde im 8. Teil der Satzung Teil B 2018 hinsichtlich der Risiko- und Veranlagungsgefäße vorgenommen. Das seit 2002 bestehende AVO-System, wurde durch das ALPS (Austrian Lawyer´s Pension System) ersetzt. Durch diese Änderung wird eine zeitgemäße, den sich ständig ändernden Marktverhältnissen angepasste Veranlagung der Pensionsgelder ermöglicht. Übergangsbestimmungen stellen sicher, dass für den Einzelnen oder die Einzelne keine Schlechterstellung erfolgt.

Die Änderungen der Satzung Teil A 2018 und der Satzung Teil B 2018 treten am 29. September 2022 in Kraft.

Änderung der Richtlinie der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Errichtung und Führung eines Patientenverfügungsregisters der österreichischen Rechtsanwälte (RAPatVR-RL) und der Richtlinie der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Errichtung und Führung eines Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte (RATR-RL)

In der RAPatVR-RL wird die Abfrage des Patientenverfügungsregisters der österreichischen Rechtsanwälte durch österreichische Ärztinnen und Ärzte und österreichische Gruppenpraxen ermöglicht.

Die Änderung tritt am 27. September 2022 in Kraft.

Weiters kommt es zu einer Anpassung der Registrierungsgebühr in der RAPatVR-RL und der RATR-RL auf jeweils 22,-- Euro.

Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Änderung der Richtlinie gemäß § 37 Abs 1 Z 7 RAO über die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (Urkundenarchiv-RL)

Es kommt zu einer Anpassung der Archivierungsgebühren und Verlängerung der Speicherungsdauer. Für die kurze Speicherungsdauer von nunmehr 22 Jahren wird eine Gebühr von 13,-- Euro (zzgl 0,65 Euro Verrechnungsstellenentgelt) und für die lange Speicherungsdauer von nunmehr 40 Jahren eine Gebühr von 20,-- Euro (zzgl 1,-- Euro Verrechnungsstellenentgelt) eingehoben.

Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Änderung der Richtlinie gemäß § 37 Abs 1 Z 1a RAO über Ausweiskarten mit elektronischer Anwaltssignatur (Ausweis-RL)

Es wird ein Verweis auf die detaillierten Regelungen in § 21 Abs 2 RAO zum Einsatz von qualifizierten Zertifikaten auf der Ausweiskarte aufgenommen. § 5 Abs 2 ist durch das Entfallen des § 41 RL-BA 2015 redundant geworden.

 

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news-408 Fri, 23 Sep 2022 09:00:00 +0200 Anwaltstag: Rechtsanwaltschaft fordert sofortige Tarifanpassung /presseinformationen/presse/news/anwaltstag-rechtsanwaltschaft-fordert-sofortige-tarifanpassung/ Kostenlose „Erste Anwaltliche Auskunft“ wird ab Montag, 26.09.2022, ausgesetzt. Bereits am ersten Tag seiner Amtszeit zeichnet Armenak Utudjian, neu gewählter Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK), im Rahmen des im burgenländischen Andau stattfindenden Anwaltstages einen klaren Weg für Rechtsstaat und Anwaltschaft. „Eine starke, in allen Bereichen vom Staat unabhängige Rechtsanwaltschaft ist das Fundament unseres Rechtsstaates“, so Utudjian. Diese staatspolitische Aufgabe gelte es ernst zu nehmen. „Natürlich sind wir kein angenehmer Player am rechtspolitischen Feld. Weil wir uns nicht verbiegen, sondern für unsere Grundsätze eintreten. So wie wir es in unserem Berufsalltag für unsere Mandantinnen und Mandanten machen“, macht Utudjian klar, dass die österreichische Rechtsanwaltschaft auch in Zukunft vor keiner standes- oder justizpolitischen Diskussion weichen wird. 

„Wir sind es gewohnt, dem Staat die Stirn zu bieten und auch gegen Behörden vorzugehen, wenn es notwendig ist. Das macht uns Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus, das ist unser USP im Rechtsstaat“, so der neue Präsident des ÖRAK weiter. „Wir Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte spielen zwar manchmal hart, aber immer fair, halten uns strikt an die Regeln und erwarten uns das auch von unserem Gegenüber“, so Utudjian. Dass das der Politik nicht immer angenehm sei, liege in der Natur der Sache. Man werde sich aber nicht davon abbringen lassen.

Forderung nach sofortiger Wertsicherung der Tarifansätze

Die Anpassung der Pauschalvergütung für die erbrachten Verfahrenshilfeleistungen und vor allem die Wertsicherung der Tarifansätze sind derzeit wesentliche Forderungen an die Politik. Diese seien rechtsstaatliche Notwendigkeiten, die gesetzlich klar geregelt sind und der Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft und somit dem Erhalt des Rechtsstaates dienen, so Utudjian. „Wenn die Politik dennoch versucht, eine ihr offenbar unangenehme Berufsgruppe hinzuhalten und zu gängeln, ist das in Wahrheit entlarvend und auch ohne Videobeweis als klares Foulspiel am Rechtsstaat zu erkennen“, macht Utudjian klar.

Gleichzeitig erhalten Verfahrenshelferinnen und Verfahrenshelfer bei einigen Gerichten nicht einmal mehr kostenlose Aktenkopien, um sich mit ihren Mandantinnen und Mandanten besprechen zu können, so Utudjian. „Unsere kostenlosen Leistungen sind dem Staat recht, aber seine eigene Leistung für den Rechtsstaat ist billig. Diese Situation ist aber alles andere als recht und billig. Das werden wir so nicht akzeptieren,“ so die klare Botschaft an Justizministerin und Bundesregierung.

Es sei ohnehin fragwürdig, dass es keine automatische Inflationsanpassung gibt und die Rechtsanwaltschaft jedes Mal aufs Neue für die rechtsuchende Bevölkerung und ihre anwaltliche Unabhängigkeit bei der Justizministerin vorstellig werden müsse, um die gesetzlich vorgesehenen Verordnungen für die notwendigen Anpassungen zu erwirken. Dass man dort aber seit eineinhalb Jahren untätig bleibt und damit eine Inflation von inzwischen über 20% seit der letzten Anpassung im Jahr 2016 einfach ignoriert wird, könne man nicht länger hinnehmen.

Kostenlose „Erste Anwaltliche Auskunft“ wird ab Montag, 26.09.2022, ausgesetzt

„Wir sind bereit, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Justizpolitik wieder ein wenig in die richtigen Bahnen zu lenken. Auch wenn das sonst nicht dem Stil der Anwaltschaft entsprechen mag, sind wir eben nicht nur uns selbst, sondern dem Rechtsstaat und seinen Bürgerinnen und Bürgern verpflichtet und dieser Verpflichtung werden wir entschlossen nachkommen“, so Utudjian weiter. Die Leidtragenden des eingetretenen Wertverlustes seien nämlich all jene Bürgerinnen und Bürger, die sich erfolgreich in einem Zivilverfahren durchsetzen konnten. Deren Kostenersatz bemisst sich nach den gesetzlichen Tarifansätzen. „Bürgerinnen und Bürger, die ihre Ansprüche vor Gericht erfolgreich durchsetzen konnten, erhalten heute um 20% weniger Kostenersatz zugesprochen, als ihnen per Gesetz zustehen würde. Dies nur, weil das Justizministerium seit eineinhalb Jahren untätig ist und die längst notwendige Inflationsanpassung der Tarifansätze schlichtweg verweigert“, kritisiert Utudjian.

Als erste Protestmaßnahme wurde im Rahmen des Anwaltstages der Beschluss gefasst, die kostenlose „Erste Anwaltliche Auskunft“ der Rechtsanwaltskammern ab Montag, 26.09.2022, auszusetzen und rechtsuchende Bürgerinnen und Bürger stattdessen an die Gerichte zu verweisen. „Wir sehen uns gezwungen, ein erstes Zeichen zu setzen, um der Politik den Ernst der Lage klarzumachen“, so Utudjian. Die Rechtsanwaltschaft leiste Jahr für Jahr unentgeltliche Arbeit in beträchtlichem Ausmaß. Insgesamt beraten und vertreten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jährlich ca 40.000 Bürgerinnen und Bürger kostenlos im Rahmen der Verfahrenshilfe, der Ersten Anwaltlichen Auskunft und der Opferberatung. Dieses Serviceangebot sei unter den aktuellen Voraussetzungen nicht länger aufrecht zu erhalten, so Utudjian. Die Einstellung der kostenlosen „Ersten Anwaltlichen Auskunft“ sei daher unvermeidbar. „Wir appellieren eindringlich an die Justizministerin, diese untragbare Situation endlich zu bereinigen. Andernfalls sind wir gezwungen, weitere Maßnahmen zu ergreifen“, macht Utudjian klar.

Stärkung der Beschuldigtenrechte und Maßnahmen zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens überfällig

Auch andere Punkte harren laut Utudjian einer Lösung, die überfällig sei: Die notwendigen Reformen zur Stärkung der Beschuldigtenrechte und Sicherstellung eines fairen Verfahrens, etwa bei der Beschlagnahme und Auswertung von Datenträgern. Ein konkreter Gesetzesvorschlag werde in Kürze vom ÖRAK dazu präsentiert. Auch bei der teilweise unerträglich langen Dauer der Ermittlungsverfahren herrsche Handlungsbedarf. „Echte Waffengleichheit lautet hier unsere Zielsetzung“, so Utudjian.

Weiters könne es nicht sein, dass Aktenleaks inzwischen zur Normalität geworden sind und Beschuldigtenrechte dabei zur Lachnummer verkommen. Man habe den Eindruck, als würde das nur noch achselzuckend zur Kenntnis genommen, ohne dass Maßnahmen ergriffen werden, solche Vorfälle endlich zu unterbinden. „Ein Ermittlungsverfahren ist keine Zirkusmanege, in der man Bürgerinnen und Bürgern eine Clownnase aufsetzt, sondern eine Phase des Verfahrens, in der neben der unbedingten Unschuldsvermutung die volle Wahrung persönlicher Rechte zu gelten hat“, so der neue ÖRAK-Präsident, abschließend.

 

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news-407 Thu, 22 Sep 2022 14:30:00 +0200 Armenak Utudjian ist neuer Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) /presseinformationen/presse/news/armenak-utudjian-ist-neuer-praesident-des-oesterreichischen-rechtsanwaltskammertages-oerak/ Der bisherige Vizepräsident wurde von der Vertreterversammlung des ÖRAK zum Nachfolger von Rupert Wolff gewählt, der zum Ehrenpräsidenten ernannt wurde. Nach elf Jahren als Präsident und insgesamt 20 Jahren im Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) erklärte Dr. Rupert Wolff am Donnerstag im Rahmen des Anwaltstages in Andau seinen Rückzug. Er tat dies ein Jahr vor Ablauf seiner insgesamt vierten Funktionsperiode. Der bisherige Vizepräsident Dr. Armenak Utudjian wurde von der Vertreterversammlung des ÖRAK zum Nachfolger des Salzburgers gewählt. Der 58-jährige Rechtsanwalt aus Wien repräsentiert künftig über 6.900 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie 2.300 Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter. Als neue Vizepräsidentin verstärkt Mag. Petra Cernochova das Präsidium des ÖRAK.

Wolff: „Strukturen festigen und «alternative Energien» zum Einsatz bringen“

Die Umbildung des Präsidiums war ein bedeutsamer Höhepunkt des Anwaltstages, der noch bis Samstag im Burgenland abgehalten wird. Wolff bedankte sich bei seinen Kolleginnen und Kollegen für das langjährige Vertrauen und betonte die Erfahrung und Expertise seines Nachfolgers. „Wir Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben uns einen Namen gemacht als Kritikerinnen und Mahner aller Tendenzen, diesen Rechtsstaat auszuhöhlen. Wir werden gehört und ernst genommen, darauf können wir stolz sein. Jetzt geht es darum, unsere Struktur zu festigen und unsere «alternativen Energien» zum Einsatz zu bringen“, kommentierte der scheidende Präsident Rupert Wolff die Übergabe seines Amtes.

Der ÖRAK sei als wesentlicher Pfeiler der österreichischen Justizpolitik etabliert, so Wolff weiter. Die herausfordernden wirtschaftlichen Zeiten für alle Bürgerinnen und Bürger, auch für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, erfordern einen starken wirtschaftlichen Fokus. Die österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hätten das Glück, dass sie in ihrer Standesvertretung auch diese Expertise hervorragend abbilden können. „Es ist an der Zeit, dass der Mann, der insbesondere auch für diese wirtschaftliche Expertise steht, den Schritt an die Spitze unserer Organisation geht“, bat Wolff seinen gewählten Nachfolger Armenak Utudjian, die Aufgabe des ÖRAK-Präsidenten mit voller Kraft für die Anwaltschaft und den Rechtsstaat weiterzuführen.

Utudjian: „Erhalt und Ausbau des Rechtsstaates ist weiter die vordringlichste Aufgabe als Rechtsanwaltschaft"

„Dank der großartigen Arbeit von Rupert Wolff sind wir heute hervorragend positioniert, um die rechtsstaatliche Zukunft Österreichs und Europas mitgestalten zu können. Das müssen wir weiter nützen. Schließlich geht es um die notwendige Grundlage für die Zukunft unseres Berufes.“ Mit diesen Worten machte der neue Präsident Armenak Utudjian klar, dass auch künftig mit einer starken Rechtsanwaltschaft im öffentlichen Diskurs zu rechnen ist.

Intern wird Utudjian Schwerpunkte in den Bereichen Serviceleistungen für Standesmitglieder, Frauen im Anwaltsstand, weitere Attraktivierung des Berufsbildes, Stärkung der anwaltlichen Versorgungseinrichtung sowie IT und Digitalisierung setzen.

Utudjian: „Modernisierung, Digitalisierung und vor allem Entbürokratisierung wollen wir aber nicht nur im eigenen Bereich vorantreiben. Wir werden das auch überall dort einfordern, wo wir Verbesserungspotential sehen.“ Und davon gäbe es reichlich: „Sowohl in der Justiz, als auch in der Verwaltung. Denn auch der Rechtsstaat muss mit der Zeit gehen, allerdings ohne sich dabei selbst abzuschaffen. Der Erhalt und Ausbau des Rechtsstaates ist weiter die vordringlichste Aufgabe als Rechtsanwaltschaft“, so Utudjian weiter.

Rupert Wolff zum Ehrenpräsidenten ernannt

In Würdigung seiner Verdienste und Leistungen wurde Rupert Wolff von der Vertreterversammlung per Akklamation zum Ehrenpräsidenten des ÖRAK ernannt. „Unser aller Dank und Anerkennung gilt Rupert Wolff, der Großes geleistet hat. Nicht nur für die Rechtsanwaltschaft, sondern insgesamt für den Rechtsstaat. Ich werde versuchen, den eingeschlagenen Weg voller Energie fortzusetzen und dabei neue Impulse zu setzen“, würdigte Utudjian die Verdienste seines Vorgängers.

Utudjian ist fünfter Präsident der 48-jährigen ÖRAK-Geschichte

Armenak Utudjian ist der fünfte Präsident in der 48-jährigen Geschichte der anwaltlichen Dachorganisation. Seine Vorgänger an der Spitze der heimischen Rechtsanwaltschaft waren Dr. Walter Schuppich (1974 – 1993), Dr. Klaus Hoffmann (1993 – 2002), Dr. Gerhard Benn-Ibler (2002 – 2011) und Dr. Rupert Wolff (2011 – 2022). Utudjian blickt auf langjährige Erfahrung sowohl als Rechtsanwalt, als auch als Standesvertreter zurück: Seit 1993 ist er als Rechtsanwalt tätig und langjähriges Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien. Von 2011 bis 2022 war er Vizepräsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und wurde 2021 zum Vizepräsidenten der Bundeskonferenz der Freien Berufe Österreichs gewählt.

Das ÖRAK-Präsidium in der Übersicht

Präsident Dr. Armenak UTUDJIAN (geb. 07.07.1964)

Armenak Utudjian ist seit 1993 als Rechtsanwalt in Wien tätig und langjähriges Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien. Seit September 2011 war Utudjian Vizepräsident des ÖRAK. In dieser Funktion wurde er 2014, 2017 und 2020 durch Wiederwahl bestätigt. Seit 2021 ist Utudjian Vizepräsident der Bundeskonferenz der Freien Berufe Österreichs. Am 22.09.2022 wurde er für die Restzeit der laufenden Funktionsperiode zum Präsidenten des ÖRAK gewählt.

Vizepräsidentin Mag. Petra CERNOCHOVA (geb. 15.07.1982)

Petra Cernochova ist seit 2009 als Rechtsanwältin in Wien sowie seit 2010 als Rechtsanwältin in der Tschechischen Republik tätig. Von 2015 bis 2019 war sie Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien. Seit 2018 ist sie Vorsitzende des ÖRAK-Arbeitskreises Berufsaus- und Fortbildung. Am 22.09.2022 wurde sie für die Restzeit der laufenden Funktionsperiode zur Vizepräsidentin des ÖRAK gewählt.

Vizepräsident Dr. Bernhard FINK (geb. 11.06.1965)

Bernhard Fink ist seit 1996 als Rechtsanwalt in Kärnten tätig. Er ist seit 1997 Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, deren Vizepräsident er von 2006 bis 2020 war. Seit 2017 ist Fink Vizepräsident des ÖRAK (Wiederwahl 2020).

Vizepräsidentin Dr. Marcella PRUNBAUER-GLASER (geb. 14.12.1957)

Marcella Prunbauer-Glaser ist seit 1987 als Rechtsanwältin in Wien tätig. Zuvor war sie bereits seit 1983 zur New York Bar zugelassen. Sie ist seit 1997 Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien und der österreichischen Delegation zum CCBE, deren Leitung sie jahrelang innehatte. Im Jahr 2012 stand Prunbauer-Glaser als Präsidentin des CCBE an der Spitze der europäischen Rechtsanwaltschaft. Seit November 2009 ist Prunbauer-Glaser Vizepräsidentin des ÖRAK und wurde im September 2011 sowie in den Jahren 2014, 2017 und 2020 in dieser Funktion bestätigt. Im Juni 2022 wurde sie zur Präsidentin des Österreichischen Juristentages gewählt.

 

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news-406 Fri, 05 Aug 2022 10:00:00 +0200 Anwaltstag 2022 - 22. bis 24. September 2022, Burgenland /presseinformationen/presse/news/anwaltstag-2022-22-bis-24-september-2022-burgenland/ Der Österreichische Anwaltstag – die jährliche Fachtagung der österreichischen Rechtsanwaltschaft – findet von 22. bis 24. September 2022 zum Thema "Grund- und Freiheitsrechte noch gewünscht?" im kürzlich eröffneten Scheiblhofer „The Resort“ im Burgenland statt. Es erwarten Sie spannende Fachvorträge, Workshops sowie Aus- und Fortbildungsseminare mit hochkarätigen Vortragenden.

Die Teilnahme am Anwaltstag 2022 ist sowohl physisch vor Ort als auch digital via Live-Stream möglich. 

Die Einladung mit allen Details finden Sie hier.

Für Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter wird die Teilnahme am Anwaltstag (auch via Live-Stream) im Ausmaß von zwei Halbtagen als Ausbildungsveranstaltung approbiert, wenn jeweils ein Workshop und ein Seminar besucht werden. Der Besuch eines Veranstaltungsteils (Workshop, Seminar) wird im Ausmaß je eines Halbtages approbiert. 

Nutzen Sie die Teilnahme am Anwaltstag auch, um Ihrer Fortbildungsverpflichtung als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt gem. § 54 RL-BA 2015 nachzukommen.

Alle Informationen zur Veranstaltung sowie Reservierungslinks für Hotelzimmer finden Sie unter www.anwaltstag.at.

Zur Anmeldung zur Präsenzveranstaltung gelangen Sie hier.
Zur Anmeldung zum Livestream gelangen Sie hier.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

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news-405 Fri, 01 Jul 2022 12:35:00 +0200 Context – confidential client communication /presseinformationen/presse/news/context-confidential-client-communication/
Der ÖRAK hat gemeinsam mit mehreren Projektpartnern die Kommunikationsplattform context entwickelt, über die ein vertraulicher Dialog zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten unkompliziert möglich wird. Im Gegensatz zum Schriftverkehr per E-Mail erfüllt context die hohen Anforderungen der DSGVO und des Berufsrechts in Bezug auf Datensicherheit und Vertraulichkeit.

Verschwiegenheit
Mit der Vertraulichkeit im Kern gewährleistet context die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in der digitalen Kommunikation.

DSGVO-konform
context ist DSGVO-konform und schützt Ihre personenbezogenen Daten.

Multiteilnehmer
In der Kommunikation mit mehreren Parteien sind alle Teilnehmer immer am gleichen Stand. Das spart Zeit und vermeidet Missverständnisse.

Bequem und kostengünstig
Das Senden von vertraulichen Nachrichten und Dokumenten ist bequemer und wesentlich günstiger als das klassische postalische Einschreiben.

Integriert in Ihre Softwarelösung
context als Integration in Ihre Anwendersoftware bietet Komfort und Vertraulichkeit.

Einfach zuordenbar
Bei Einbindung von context in Ihre Anwaltssoftware bleibt Ihre vertrauliche Kommunikation mit dem elektronischen Akt verbunden. Das mühsame und fehlerträchtige E-Mail-Zuordnen gehört der Vergangenheit an.
 

Mit context können Sie Ihre sensiblen Daten und Unterlagen verschlüsselt versenden und empfangen. Ein kostenloses Testangebot ist jederzeit freischaltbar.

weitere Infos: context-services.at
 


 

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news-404 Wed, 01 Jun 2022 15:03:00 +0200 Gratis Online-Fortbildung: „Das WiEReG für die Anwaltschaft – Chancen und Pflichten“ /presseinformationen/presse/news/gratis-online-fortbildung-das-wiereg-fuer-die-anwaltschaft-chancen-und-pflichten/ In diesem On Demand Webcast der Anwaltsakademie erfahren Sie in 180 Minuten die wichtigsten Regelungsgegenstände des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) und können Ihre Kenntnisse anhand konkreter Praxisfälle vertiefen.

Vortragende:
Dr. Armenak H. Utudjian, M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt bei GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH in Wien und Präsident des ÖRAK
Mag. Georg Brandstetter, MAS, Rechtsanwalt bei BPPA Brandstetter Baurecht Rechtsanwälte GmbH in Wien


Der ÖRAK stellt Ihnen dieses Fortbildungsangebot kostenlos zur Verfügung. Sollten Sie an einem Skriptum interessiert sein, können Sie dieses direkt bei der AWAK buchen und in Ihrem persönlichen myawak-Konto downloaden. HIER buchen

 

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news-403 Tue, 31 May 2022 14:05:36 +0200 Grundrechtetag 2022 des ÖRAK – Rechtsetzung und Rechtsschutz im „Ausnahmezustand“ /presseinformationen/presse/news/grundrechtetag-2022-des-oerak-rechtsetzung-und-rechtsschutz-im-ausnahmezustand/ Am 27. Juni 2022 veranstaltet der ÖRAK gemeinsam mit der Wirtschaftsuniversität Wien zum dritten Mal den Grundrechtetag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Dieses Jahr befassen sich die Vertreterinnen und Vertreter unterschiedlicher Berufsgruppen mit dem Thema Rechtsetzung und Rechtsschutz im „Ausnahmezustand“. Angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Rechtsetzung und den Rechtsschutz werden spannende Vorträge und rege Diskussionen erwartet. Außerdem findet im Rahmen des Grundrechtetages die erstmalige Verleihung des „Marianne Beth Preises“ statt.

Die Einladung mit allen Details finden Sie hier.

Der Grundrechtetag wird im Festsaal der Wirtschaftsuniversität Wien stattfinden. Zusätzlich wird es die Möglichkeit einer virtuellen Teilnahme via Livestream geben.

Diese ganztägige Veranstaltung wird bei durchgehender Anwesenheit (physisch oder virtuell) – ohne, dass es einer Antragstellung bedarf – von der Rechtsanwaltskammer Wien als Ausbildungsveranstaltung für Rechtsanwaltsanwärter im Ausmaß von zwei Halbtagen approbiert.

Die Teilnahme ist kostenlos. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um Anmeldung bis 13. Juni 2022 über das myawak-Kundenportal gebeten:

Zur Anmeldung zur Präsenzveranstaltung gelangen Sie hier.

Zur Anmeldung zum Livestream gelangen Sie hier.


Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

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