Dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Europäische Rechtsanwältinnen bzw Rechtsanwälte dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Art 57 AEUV erbringen, in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwältinnen bzw Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwältin bzw eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den Bestimmungen des EIRAG ergebenden Beschränkungen unterliegen.
Dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen bzw Rechtsanwälte haben bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und die Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, anzugeben.
Bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung oder Verteidigung einer Mandantin bzw eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängt, haben dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen bzw Rechtsanwälte die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwältinnen bzw Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwältin bzw Rechtsanwalts, insb dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen. Vor dem erstmaligen Einschreiten im Sprengel einer Rechtsanwaltskammer haben sie die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer schriftlich zu verständigen.
In Verfahren, in denen sich die Partei durch eine Rechtsanwältin bzw einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder eine Verteidigerin bzw ein Verteidiger beigezogen werden muss, dürfen dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen bzw Rechtsanwälte als Vertreterin bzw Vertreter oder Verteidigerin bzw Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwältinnen bzw Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwältin bzw Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwältin bzw Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Diesem obliegt es, bei der dienstleistenden europäischen Rechtsanwältin bzw dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass sie bzw er bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Zwischen der Einvernehmensrechtsanwältin bzw dem Einvernehmensrechtsanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
Dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen bzw Rechtsanwälte unterliegen bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Obersten Gerichtshof in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt). Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer richtet sich nach dem Ort der inländischen Dienstleistungserbringung, die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren nach dem Ort der Begehung des Disziplinarvergehens. Ist jedoch eine Einvernehmensrechtsanwältin bzw ein Einvernehmensrechtsanwalt bestellt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Kammerzugehörigkeit.
In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sind europäische Rechtsanwältinnen bzw Rechtsanwälte nicht in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer einzutragen. Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen sie nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Rechtsanwaltskammer schriftlich zu verständigen.
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