Die Änderung der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV) und die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV) wurden am 22. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 598/2020) kundgemacht.
Die Änderungen der 3. COVID-19-SchuMaV betreffend die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen treten mit 24. Dezember 2020 in Kraft. Die übrigen Änderungen der 3. COVID-19-SchuMaV treten mit 23. Dezember 2020 in Kraft.
Die 2. COVID-19-NotMV tritt mit 26. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 4. Jänner 2021 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der 2. COVID-19-NotMV tritt die 3. COVID-19-SchuMaV außer Kraft.
Informationen zu diesen Verordnungen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
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