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Alle Infos zur Grunderwerbsteuer Neu

Werden Übertragungen von Immobilien ab 01.01.2016 teurer?
Alle Infos und die Antworten auf die wichtigsten Fragen!

Alle Infos zur bevorstehenden Änderung der Grunderwerbsteuer, einen kostenlosen Online-Grunderwerbsteuer-Rechner, Antworten auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Immobilienübertragungen sowie eine praktische Rechtsanwaltssuchfunktion finden Sie ab sofort hier.

Begutachtungsentwurf der Grundstückswertverordnung 2016

Am 10.11.2015 wurde der Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Festlegung der Ermittlung des Grundstückswertes (Grundstückswertverordnung 2016) zur Begutachtung ausgesendet. Mit der letzten Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I 118/2015) wurde unter anderem die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken novelliert. § 4 GrEStG sieht nun vor, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstückes nach dem 31.12.2015 sowie bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, einer Anteilsvereinigung oder -übertragung oder wenn eine Gegenleistung vorliegt, deren Wert aber nicht ermittelbar ist, der „Grundstückswert“ als Bemessungsgrundlagen heranzuziehen ist. Das GrEStG gibt die Grundlagen für die zwei möglichen Wertermittlungsmethoden vor. Die genaue Determinierung der notwendigen Werte erfolgt nunmehr im Verordnungsentwurf. 

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Festlegung der Ermittlung des Grundstückswertes (Grundstückswertverordnung 2016 – GrWV 2016)


Mitteilung des BMF zu Anfragen zur Bekanntgabe des Bodenwertes

§ 2 Abs 1 des Entwurfs der Grundstückswertverordnung sieht vor, dass Anfragen an das Finanzamt um Bekanntgabe des Bodenwertes elektronisch erfolgen müssen. Da das GrEStG in der Fassung des StRefG 2015/2016 mit 01.01.2016 in Kraft tritt, gilt dies auch für die Grundstückswertverordnung. Seitens der Finanzverwaltung wird dafür Vorsorge getragen, dass Anfragen betreffend die Höhe des Bodenwertes ab diesem Zeitpunkt im Wege von FinanzOnline gestellt und diese zeitgerecht beantwortet werden können. Bis Ende 2015 gibt es keine gesonderte Anfrageschiene; Bodenwertanfragen sind grundsätzlich schriftlich – auch über „sonstige Anbringen“ in FinanzOnline – möglich.

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