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Auswirkungen des EuGH-Urteils C-362/14

Am 21.10.2015 hat in der Datenschutzbehörde eine Besprechung mit Vertretern der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu den Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 6.10.2015, Rechtssache C-362/14 (Schrems) stattgefunden. Ziel war es, die Positionen der Interessenverbände auszutauschen und Lösungswege für den Transfer personenbezogener Daten in unsichere Drittländer, insbesondere in die USA, zu diskutieren. Die Ergebnisse dieser Besprechung können wie folgt zusammengefasst werden:

Die Standardvertragsklauseln, durch deren Abschluss beim Datenempfänger im Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau sichergestellt werden soll, sind durch das Urteil nicht aufgehoben worden. Sie stellen daher nach wie vor eine Grundlage für den Datentransfer in die USA dar. Mit der Entscheidung habe sich die Rechtslage, nicht aber die Sachlage geändert. Um dieser geänderten Rechtslage zu begegnen, sei nach Ansicht der Datenschutzbehörde eine Verbesserung der derzeitigen Situation angebracht, die durch eine Selbstbindung der Unternehmen hinsichtlich der Gewährleistung gewisser Safeguards zusätzlich zu den geltenden Instrumenten (Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules) erreicht werden könnte. So sei auch im Hinblick auf die Übermittlungs- bzw Überlassungsart eine (verbesserte) Verschlüsselung zu überlegen. Die Tauglichkeit dieser Maßnahmen müsse aber von der Datenschutzbehörde im Einzelfall beurteilt werden. Ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Ausnahmetatbestände des § 12 DSG 2000 von der grundsätzlichen Genehmigungspflicht für den Datentransfer ins unsichere Drittland vom Urteil unberührt bestehen bleiben. Datentransfers, die unter diese Tatbestände subsumiert werden, können daher weiterhin genehmigungsfrei erfolgen.

Zu den Verhandlungen über ein sogenanntes „Safe Harbour 2.0“ kann die Datenschutzbehörde keine Aussage treffen; sie wisse lediglich, dass verhandelt werde.

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