Am 8.6.2016 wurde im Bundesgesetzblatt BGBl I 39/2016 das Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und die Notariatsordnung geändert werden, kundgemacht.
Hauptgesichtspunkt des Gesetzes ist dabei die Anhebung der Dauer der Gerichtspraxis von derzeit fünf auf sieben Monate sowie eine Anhebung des seit mehr als vier Jahren unveränderten Ausbildungsbeitrags. Dadurch soll nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage „eine praxisbezogene Verbesserung, Verbreiterung, Intensivierung und Attraktivierung dieser insbesondere für den Bereich der sogenannten „klassischen“ Rechtsberufe […] von allen Vertreterinnen und Vertretern der Rechtsberufe, den Präsidentinnen bzw Präsidenten der Oberlandesgerichte, den Oberstaatsanwaltschaften, den mit der beruflichen Ausbildung von Absolventinnen und Absolventen der juristischen Studien befassten Personen sowie von den Personal- und Standesvertretungen als unverzichtbar angesehenen traditionellen Berufsaus- und –vorbildung“ erreicht werden.
Der ÖRAK hatte seit jeher Kritik an dieser mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 111/2010) geschaffenen Verkürzung der Rechtspraktikantenzeit und gleichzeitigen Herabsetzung des Ausbildungsbeitrag um 20 Prozent geäußert. Das in § 1 RPG postulierte Ziel „Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit zu geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen“ war im Rahmen einer nur fünfmonatigen Gerichtspraxis nicht mehr realistisch zu erreichen.
Übergangsrechtlich ist in Bezug auf die Dauer der Gerichtspraxis vorgesehen, dass auf diejenigen Personen, die noch bis zum 31.12.2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfüllt haben, jeweils die bisherigen zeitlichen Regelungen (bei ab 1.1.2017 allgemein erhöhtem Ausbildungsbeitrag) weiter anzuwenden sind. Ab 1.1.2017 soll für alle Gerichtspraktikanten (unabhängig von Beginn- und Anmeldezeitpunkt sowie auch für die laufenden Fälle) eine Anhebung des Ausbildungsbeitrags von bisher 1.035 Euro auf 1.272,35 Euro erfolgen.