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Bundesverwaltungsgericht / ERV-Einbringung nur während Amtsstunden rechtzeitig

Mit der Entscheidung VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198, hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert:

Eine Revision gem § 25a Abs 5 VwGG ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Deren elektronische Einbringung ist nicht nach dem VwGG, sondern nach den für die (jeweiligen) Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen zur elektronischen Einbringung zu beurteilen (hier: Bundesverwaltungsgericht).

Beim Bundesverwaltungsgericht einzubringende Revisionen können auch im ERV nur während der Amtsstunden (dh gs von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr) eingebracht werden. Eine am letzten Tag der Frist nach Ablauf der Amtsstunden im Wege des ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision ist somit verspätet.

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