Für die Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege fordert die österreichische Rechtsanwaltschaft seit über eineinhalb Jahren eine Anpassung des Rechtsanwaltstarifs.
Die letzte Anpassung erfolge im Jahr 2016. Der Wertverlust aufgrund der seither eingetretenen Inflation beträgt inzwischen bereits über 25%.
Gemäß § 25 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu den im § 23a RATG angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist bei einer Steigerung des Verbraucherpreisindex um 10% anzunehmen. Der ÖRAK hat bereits bei Überschreiten der 10%-Schwelle im April 2021 einen Antrag auf Zuschlagsfestsetzung gemäß § 25 RATG bei der Bundesministerin für Justiz eingebracht, der bislang allerdings – trotz mehrfacher Urgenzen – unbearbeitet geblieben ist. Zuletzt hat die Vertreterversammlung des ÖRAK im September 2022 in einer Resolution an die Bundesministerin für Justiz festgehalten, dass eine Zuschlagsfestsetzung unverzüglich zu erfolgen hat.
Leidtragende des eingetretenen Wertverlustes sind die obsiegenden Parteien eines Zivilverfahrens. § 41 Zivilprozessordnung zufolge hat die obsiegende Partei einen Anspruch gegen die unterlegen Partei auf Ersatz der Kosten. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach dem RATG, auch wenn eine andere Honorarvereinbarung (zB Stundenhonorar) mit der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt getroffen wurde. Nur wenn die Tarifansätze im RATG angemessen sind, wird die obsiegende Partei ausreichend entschädigt. Aufgrund der bislang – trotz des eingetretenen Wertverlustes von mittlerweile über 25% – nicht erfolgten Anpassung der Tarifansätze ist ein ausreichender Kostenersatz nicht mehr gegeben. Diese Situation, dass selbst im Falle des Obsiegens in einem Zivilverfahren kein gänzlicher Kostenersatz erfolgt, hält Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen davon ab den Rechtsweg zu beschreiten und stellt somit ein gravierendes Rechtsschutzdefizit und eine Barriere im Zugang zum Recht dar.
Die Rechtsanwaltschaft fordert daher die sofortige Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands durch Erlass einer Zuschlagsverordnung gemäß § 25 RATG.