Das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 wurde am 13. August 2015 im BGBl I 112/2015 kundgemacht. Der ursprünglich in Begutachtung gesendete Gesetzentwurf wurde noch umfassenden Änderungen unterzogen. Der Begriff der „Berufs- bzw Erwerbsmäßigkeit“ wurde wieder auf die Bezeichnung „Gewerbsmäßigkeit“ zurückgeführt. Zudem wurde die Bestimmung des § 70 StGB nF durch die Determinierung zusätzlicher objektiver Kriterien überarbeitet. In Zusammenhang mit den Körperverletzungsdelikten findet nun eine Differenzierung zwischen Misshandlungs- und Verletzungsvorsatz statt. Die im Ministerialentwurf in § 126 Abs 1 Z 7 StGB ME vorgesehene Wertgrenze von 500.000,-- Euro wurde wieder auf 300.000,-- Euro herabgesetzt. Der Kritik des ÖRAK an dem in § 198 Abs 2 Z 1 StPO ME vorgesehenen Ausschluss der Diversion bei Vorliegen eines Erschwerungsgrundes gem § 33 Abs 2 oder Abs 3 StGB wurde Rechnung getragen und der betreffende Wortlaut gestrichen. Zur Verwirklichung von Bilanzdelikten (§§ 163a ff StGB nF) wurden die Erfordernisse der Unvertretbarkeit und Schadenseignung eingeführt. Die nun kundgemachte Version des Untreuetatbestands § 153 StGB nF weicht teilweise vom Initiativantrag ab. So erfolgte eine Streichung des im Initiativantrag vorgesehenen § 153 Abs 2 zweiter Satz StGB, welcher einen Missbrauch bei Zustimmung des Machtgebers oder wirtschaftlich Berechtigten der Vertretungshandlung ausschloss. Die Änderungen treten mit 01. Jänner 2016 in Kraft.