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Tarifanpassung – Vertreterversammlung des ÖRAK beschließt Änderung der AHK

Seit nunmehr fast zwei Jahren fordert der ÖRAK eine Anpassung des Rechtsanwaltstarifs gem § 25 RATG. Die letzte Anpassung erfolgte 2015 mit Wirksamkeit 1. Jänner 2016. Der Wertverlust aufgrund der seither eingetretenen Inflation beträgt inzwischen mehr als 25%.

Schon im April 2021 - damals war bereits ein mehr als 10%iger Wertverlust eingetreten - hatte der ÖRAK einen Antrag auf Zuschlagsfestsetzung bei der Bundesministerin für Justiz eingebracht, der bislang allerdings - trotz mehrfacher Urgenzen - unerledigt geblieben ist.

Zuletzt hat die Vertreterversammlung des ÖRAK im September 2022 in einer Resolution an die Bundesministerin für Justiz festgehalten, dass eine Zuschlagsfestsetzung unverzüglich zu erfolgen hat und als erste Protestmaßnahme die kostenlose Erste Anwaltliche Auskunft der Rechtsanwaltskammern mit 26. September 2022 ausgesetzt.

Wie bereits im Infom@il 27/2022 angekündigt, hat der ÖRAK für 20. Jänner 2023 eine außerordentliche Vertreterversammlung zur Änderung der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) anberaumt. In diesem weiteren Schritt haben die Delegierten des ÖRAK eine Änderung der AHK beschlossen, wonach ein Zuschlag in Höhe der seit dem Inkrafttreten der letzten Zuschlagsverordnung eingetretenen Inflation als angemessen betrachtet werden kann. Die Änderungen treten mit 15. März 2023 in Kraft.

Die AHK stellen eine gutachterliche Stellungnahme über die Angemessenheit des rechtsanwaltlichen Honorars gemäß § 1052 ABGB dar. Gemäß §§ 6 bzw 10 AHK kann die Berechnung des Honorars unter sinngemäßer Anwendung des RATG erfolgen.

Gemäß § 25 RATG hat die Bundesministerin für Justiz eine Zuschlagsverordnung zu erlassen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Mangels gesetzlichen Automatismus (im Gegensatz zur automatischen Anpassung des § 31a Abs 1 GGG) ist die Situation eingetreten, dass trotz massiver Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und trotz der Verpflichtung gem § 25 RATG bislang keine Zuschlagsverordnung erlassen wurde und so letztendlich die Ansätze des RATG nicht mehr als angemessen betrachtet werden können.

Um diesem Zustand entgegenzuwirken, wurde für den gesamten Bereich der AHK (für die Teile 2 und 4 im § 6 und für den Teil 3 im § 10) ein automatischer Zuschlag bei Überschreitung einer 5%-Schwelle gegenüber der letzten Zuschlagsverordnung eingefügt.

Der jeweils gültige Zuschlag wird auf der Homepage des ÖRAK veröffentlicht werden.

Die Rechtsanwaltschaft fordert darüber hinaus weiterhin die sofortige Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands durch Erlass einer Zuschlagsverordnung gemäß § 25 RATG.

 

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