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Vertreterversammlung des ÖRAK

Mit Beschluss der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vom 11.09.2025 haben die Delegierten zur Vertreterversammlung Änderungen der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015), der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) und der Richtlinie gemäß § 37 Abs 1 Z 1a RAO über Ausweiskarten mit elektronischer Anwaltssignatur (Ausweis-RL) vorgenommen. Weiters wurde Rechtsanwalt Präs. Dr. Wolfgang Kleibel von der Vertreterversammlung zum Rechnungsprüfer des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages wiedergewählt.

Die entsprechenden Kundmachungen und Erläuterungen der Vertreterversammlung finden Sie auf der Website des ÖRAK unter Kundmachungen / ÖRAK bzw Kundmachungen / Erläuterungen ÖRAK.

Änderung der RL-BA 2015

Die Änderung in § 40 Abs 3 nimmt auf die technologischen Entwicklungen iZm KI-Systemen Bezug und soll einen standeskonformen und praktikablen Einsatz von Large Language Models (LLMs) und anderen Cloud-basierten Anwendungen durch die Auswahl von spezialisierten KI-Systemen ermöglichen, auch wenn deren Betreiber ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben sollten.

Eine nachweisliche vertragliche Verpflichtung des Dienstleisters zur unverzüglichen Verständigung über eine Hausdurchsuchung ist unter den genannten Voraussetzungen nicht erforderlich. Die übrigen Verpflichtungen (Wahrung der Interessen des Klienten, sorgfältige Auswahl des Dienstleisters, etc) bleiben unvermindert bestehen. Durch diese Anpassung können kurzzeitige, nicht dauerhafte Verarbeitungen im Rahmen von KI-Systemen stattfinden, wobei der klassische Einsatz von LLMs nicht zulässig ist, sehr wohl jedoch die Nutzung von spezialisierten KI-Systemen, welche mit KI-Systemen per Schnittstelle kommunizieren. Wichtig: Mit den Betreibern der spezifischen KI-Systeme (diese sind üblicherweise innerhalb der Europäischen Union ansässig) ist weiterhin eine Vereinbarung über die Verpflichtung zu schließen, die Rechtsanwältin bzw den Rechtsanwalt im Falle einer Hausdurchsuchung unverzüglich zu informieren.

Die Änderung in § 58 Abs 2 dient der Klarstellung, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne von Punkt 1.5 der Berufsregeln für Europäische Rechtsanwälte auch diesen Berufsregeln in der von der CCBE-Vollversammlung am 19.05.2006 in Porto beschlossenen Fassung unterliegen.

Die Änderung der RL-BA 2015 ist am 16.09.2025 in Kraft getreten.

Änderung der Satzung Teil A 2018

Die österreichischen Rechtsanwaltskammern haben beschlossen, hinsichtlich ihrer Versorgungseinrichtungen Teil A ein Digitalisierungsprojekt zu starten. Ziel ist die vollständige Digitalisierung sämtlicher Inhalte und Prozesse, die mit den Versorgungseinrichtungen Teil A in Zusammenhang stehen. Vor diesem Hintergrund war es notwendig, einige Präzisierungen in der Satzung Teil A 2018 vorzunehmen.

Darüber hinaus wurde die Gelegenheit genutzt, diverse Redaktionsversehen auszubessern.

Die Satzungsänderungen werden nach der gesetzlich vorgesehenen Genehmigung durch das BMJ kundgemacht.

Änderung der Ausweis-RL

Mit 01.01.2026
erfolgt erstmals seit Inkrafttreten der Richtlinie im Jahr 2006 eine moderate Anpassung der Gebühren:

  • Der Preis für die Karte bleibt mit € 33,60 unverändert.
  • Die einmalige Ausstellungsgebühr wird um € 2,- auf € 12,- erhöht.
  • Die jährliche Nutzungsgebühr wird um € 3,- auf € 17,50 erhöht.

 

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