Mit Beschluss der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 22. September 2022 haben die Delegierten zur Vertreterversammlung Änderungen der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015), der Richtlinie der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Errichtung und Führung eines Patientenverfügungsregisters der österreichischen Rechtsanwälte (RAPatVR-RL), der Richtlinie der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Errichtung und Führung eines Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte (RATR-RL), der Richtlinie gemäß § 37 Abs 1 Z 7 RAO über die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (Urkundenarchiv-RL) und der Richtlinie gemäß § 37 Abs 1 Z 1a RAO über Ausweiskarten mit elektronischer Anwaltssignatur (Ausweis-RL) vorgenommen.
Die entsprechenden Kundmachungen finden Sie hier.
Die Erläuterungen zu den Richtlinien finden Sie hier.
Änderung der RL-BA 2015
Mit der Änderung des § 35 RL-BA 2015 wird die Möglichkeit geschaffen, auch virtuelle Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen. Eine Anerkennung von virtuellen Ausbildungsveranstaltungen ist aufgrund der Wichtigkeit und besseren Eignung der in Präsenzform abgehaltene Veranstaltungen auf zwölf Halbtage beschränkt. In § 36 RL-BA 2015 wird klargestellt, wer für die Anerkennung virtueller Ausbildungsveranstaltungen zuständig ist.
Durch die Änderung in § 40 Abs 4 RL-BA 2015 wird klargestellt, dass es mittlerweile keine Ausnahme an der Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr mehr gibt.
Durch die Bestimmungen der eIDAS-VO zu Vertrauensdiensteanbietern ist die vorgesehene Anerkennung bzw Überprüfung der Zertifizierungsstellen durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nicht mehr notwendig. § 41 RL-BA 2015 ist daher überholt und entfällt.
Die Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften wurden in Verhandlungen mit der Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Damit einhergehend wurde in § 43 Abs 1 und Abs 3 RL-BA 2015 eine Klarstellung des Verweises auf den Anhang der Richtlinien vorgenommen.
Die Änderung der RL-BA 2015 tritt am 27. September 2022 in Kraft. Betreffend § 35 Abs 3 RL-BA 2015 wird auf die Übergangsbestimmung in § 59 Abs 7 RL-BA 2015 hingewiesen.
Änderung der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) und der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018)
Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 71/2022, wurde auf Initiative der Standesvertretung ein Ruhen der Rechtsanwaltschaft bzw. der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin und -anwärter aufgrund Elternschaft eingeführt. Die Standesvertretung konnte damit eine seitens der Mitglieder wiederholt vorgebrachte Forderung umsetzen. Insbesondere seitens der weiblichen Standesmitglieder wurde die Problematik geschildert, dass bei Geburt eines Kindes aufgrund der hohen finanziellen Belastungen und des geringeren Einkommens häufig eine Streichung aus der Liste erfolgt. Um dies zu verhindern, ist nun vorgesehen, dass während des Ruhens keine Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen Teil A und Teil B zu leisten sind.
Darüber hinaus wurde in der Versorgungseinrichtung Teil A die Möglichkeit geschaffen, Zeiten des Ruhens aufgrund Elternschaft, in denen keine Beiträge geleistet wurden, zu günstigen Konditionen nachzukaufen. Außerdem sieht die Satzung Teil A 2018 vor, dass Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz bzw. eines entsprechenden Zeitraums für selbständige Rechtsanwältinnen, die in das Ruhen aufgrund Elternschaft fallen, automatisch als volle Beitragsmonate angerechnet werden. Bisher und weiterhin besteht natürlich die Möglichkeit im Fall der Elternschaft in die Liste eingetragen zu bleiben. Korrespondierend zu dieser Beitragsbefreiung in Teil A ist nun auch in der Versorgungseinrichtung Teil B eine Beitragsbefreiung für die Dauer eines Beschäftigungsverbots bzw. eines entsprechenden Zeitraums vorgesehen.
Außerdem wurde das Rentenantrittsalter in der Versorgungseinrichtung Teil B von 65 auf 70 erhöht. Dadurch ist es künftig möglich, fünf Jahre länger Beiträge, die als Betriebsausgabe absetzbar sind, in das kapitalgedeckte Altersversorgungssystem Teil B zu leisten. Um jedoch Schlechterstellungen zu vermeiden, besteht auch die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente oder eine Beitragsbefreiung ab Vollendung des 65. Lebensjahrs zu beantragen. Darüber hinaus wurde die Abfindung für den Todesfall von 40 Prozent auf 60 Prozent erhöht.
Eine wesentliche Änderung wurde im 8. Teil der Satzung Teil B 2018 hinsichtlich der Risiko- und Veranlagungsgefäße vorgenommen. Das seit 2002 bestehende AVO-System, wurde durch das ALPS (Austrian Lawyer´s Pension System) ersetzt. Durch diese Änderung wird eine zeitgemäße, den sich ständig ändernden Marktverhältnissen angepasste Veranlagung der Pensionsgelder ermöglicht. Übergangsbestimmungen stellen sicher, dass für den Einzelnen oder die Einzelne keine Schlechterstellung erfolgt.
Die Änderungen der Satzung Teil A 2018 und der Satzung Teil B 2018 treten am 29. September 2022 in Kraft.
Änderung der Richtlinie der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Errichtung und Führung eines Patientenverfügungsregisters der österreichischen Rechtsanwälte (RAPatVR-RL) und der Richtlinie der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Errichtung und Führung eines Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte (RATR-RL)
In der RAPatVR-RL wird die Abfrage des Patientenverfügungsregisters der österreichischen Rechtsanwälte durch österreichische Ärztinnen und Ärzte und österreichische Gruppenpraxen ermöglicht.
Die Änderung tritt am 27. September 2022 in Kraft.
Weiters kommt es zu einer Anpassung der Registrierungsgebühr in der RAPatVR-RL und der RATR-RL auf jeweils 22,-- Euro.
Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Änderung der Richtlinie gemäß § 37 Abs 1 Z 7 RAO über die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (Urkundenarchiv-RL)
Es kommt zu einer Anpassung der Archivierungsgebühren und Verlängerung der Speicherungsdauer. Für die kurze Speicherungsdauer von nunmehr 22 Jahren wird eine Gebühr von 13,-- Euro (zzgl 0,65 Euro Verrechnungsstellenentgelt) und für die lange Speicherungsdauer von nunmehr 40 Jahren eine Gebühr von 20,-- Euro (zzgl 1,-- Euro Verrechnungsstellenentgelt) eingehoben.
Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Änderung der Richtlinie gemäß § 37 Abs 1 Z 1a RAO über Ausweiskarten mit elektronischer Anwaltssignatur (Ausweis-RL)
Es wird ein Verweis auf die detaillierten Regelungen in § 21 Abs 2 RAO zum Einsatz von qualifizierten Zertifikaten auf der Ausweiskarte aufgenommen. § 5 Abs 2 ist durch das Entfallen des § 41 RL-BA 2015 redundant geworden.