Änderung der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach § 7 Z 1 lit e ASVG
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 (BGBl I 162/2015) wurde klargestellt, dass Gesellschafter-Geschäftsführer von RA-GmbHs nicht der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach
§ 7 Z 1 lit e ASVG unterliegen. Für bisher nach dieser Bestimmung versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich daher eine Änderung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung. Eine Information sowohl zu den Auswirkungen dieser Änderung als auch zu den Handlungsmöglichkeiten finden Sie in untenstehendem Dokument.
Waren Sie bisher als Gesellschafter-Geschäftsführer einer RA-GmbH nach § 7 Z 1 lit e ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung teilpflichtversichert, empfehlen wir Ihnen dringend sich über Ihre Möglichkeiten insbesondere hinsichtlich der Krankenversicherung zu informieren. In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf
§ 24 RL-BA 2015 hin, welcher eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Krankenversicherung und zur Meldung allfälliger Änderungen in der Krankenversicherung vorsieht.
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 - Informationsblatt für Gesellschafter-Geschäftsführer von RA-GmbHs