Der ÖRAK hat in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Gespräche mit politischen Verantwortungsträgerinnen und -trägern geführt, um sie von der dringenden Notwendigkeit einer Tarifanpassung zu überzeugen und die längst fällige Zuschlagsverordnung gem. § 25 RATG zu erwirken.
Erfreulicherweise wurde Mitte März der Entwurf einer Zuschlagsverordnung vom Bundesministerium für Justiz dem Präsidenten des Nationalrates mit der Bitte um Befassung des Hauptausschusses des Nationalrats zur Herstellung des erforderlichen Einvernehmens übermittelt. Die Behandlung im Hauptausschuss erfolgte am 27. April 2023. Die Kundmachung wurde am 27. April 2023 vorgenommen (BGBl. II Nr. 131/2023) .
Die Verordnung sieht einen Zuschlag zu den im RATG als Entlohnung des Rechtsanwaltes und der Rechtsanwältin angeführten festen Beträgen und zu den in § 23a RATG angeführten Beträgen in Höhe von 20% vor und tritt am 1. Mai 2023 in Kraft. Parallel dazu wurde auch die Verordnung über den Normalkostentarif neu erlassen (BGBl. II Nr. 134/2023), die ebenfalls am 1. Mai 2023 in Kraft tritt.
Bitte beachten Sie, dass auch mit Inkrafttreten der neuen Zuschlagsverordnung gem. § 25 RATG die Diskrepanz in den AHK gem. § 6 AHK bis auf weiteres aufrecht bleibt.
Es werden also für Leistungen ab dem 1. Mai 2023 bei Abrechnung nach RATG die Beträge gem. Zuschlagsverordnung zur Anwendung kommen. Bei der Abrechnung nach AHK kann ein Zuschlag von 27% zu der bis zum Inkrafttreten der Zuschlagsverordnung geltenden RATG-Entlohnung als angemessen betrachtet werden.
Der ÖRAK erachtet es aber alternativ für zulässig, eine Umrechnung des Zuschlags auf das RATG in der Fassung der neuen Zuschlagsverordnung nach folgender Formel vorzunehmen: y = ((RATG_alt + AHK_Zuschlag) / (RATG_alt + Zuschlag_VO) * 100) - 100
Sofern Ihr Softwareanbieter diese Berechnungsformel anwendet, handelt es sich somit um eine Umrechnung des RATG_alt + Zuschlag auf RATG_neu samt Zuschlag, die im Ergebnis (mit Ausnahme allfälliger Rundungsdifferenzen) dem RATG_alt + Zuschlag entspricht.
Um stets die aktuellen Berechnungen in Ihrer Anwaltssoftware hinterlegt zu haben, ist es notwendig die von Ihrer Anwaltssoftware angezeigten Updates umgehend einzuspielen. Nutzen Sie diese Gelegenheit um sich zu vergewissern, dass das Einspielen von Programmupdates in Ihrer Kanzlei schnellstmöglich durchgeführt wird und im derzeitigen Kanzlei-Workflow integriert ist.