Rechtswörterbuch
Der durch eine strafbare Handlung Geschädigte kann sich dem Strafverfahren mit seinen privatrechtlichen Schadenersatzansprüchen als Privatbeteiligter anschließen.
Der durch eine strafbare Handlung Geschädigte kann sich dem Strafverfahren mit seinen privatrechtlichen Schadenersatzansprüchen als Privatbeteiligter anschließen.