Rechtswörterbuch
Schützt den Vertragsschließenden in seinem Vertrauen, der ihm gegenüber als Stellvertreter eines anderen Auftretende sei bevollmächtigt, im Namen dieses Anderen rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Der Vertragsschließende erhält gestützt dadurch einen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Vertretenen, obwohl dieser keine Vollmacht erteilt hat.