Rechtswörterbuch
Wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung er, wenn auch nicht widerrechtlich verursacht hat, Hilfe zu leisten, ist nach § 94 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
Wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung er, wenn auch nicht widerrechtlich verursacht hat, Hilfe zu leisten, ist nach § 94 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe zu bestrafen.