zur Navigation, zu nützlichen Links

Rechtswörterbuch

Inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit ohne Gewähr.

Imstichlassen eines Verletzten

zurück
 

Wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung er, wenn auch nicht widerrechtlich verursacht hat, Hilfe zu leisten, ist nach § 94 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

Rechtsanwalt
finden