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Rechtswörterbuch

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Jura novit curia

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Lateinisch für "Das Gericht kennt das Recht". Römischer Rechtsgrundsatz. Es genügt vor Gericht den Sachverhalt darzustellen, zB Zivilprozess Erläuterungen zu juristischen Auslegung, der Mitteilung von Rechtsansichten oder zur Rechtsanwendung bedarf es nicht. Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung Das Gericht wendet das entsprechende Recht eigenständig auf den dargelegten und festgestellten Sachverhalt an.

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