Rechtswörterbuch
Bei entgeltlichen Geschäften wird eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat. Bei einseitig verbindlichen, also unentgeltlichen Geschäften hingegen ist im Zweifel anzunehmen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte.