Rechtswörterbuch
Grundsatz bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wonach eine Leistung nur gegen unmittelbare Gegenleistung erbracht werden muss, vorausgesetzt es ist nichts anderes vereinbart.
Grundsatz bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wonach eine Leistung nur gegen unmittelbare Gegenleistung erbracht werden muss, vorausgesetzt es ist nichts anderes vereinbart.